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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    iFOBT in der Privatliquidation auch ohne Fremdlabor abrechenbar

    Die Versicherungsbedingungen der PKV und die Beihilfeverordnungen regeln die Erstattungspflicht bei Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Es heißt dort, dass als Versicherungsfall auch „ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen“ (PKV, Beihilfe ähnlich) gelten. Die Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie hinsichtlich immunologischer Stuhltests (Details dazu in AAA 04/2017, Seite 6) wirkt sich deshalb auch in der Privatliquidation aus.

     

    Für den bisherigen guajakbasierten Stuhltest und für qualitative immunologische Stuhltests sind PKV und Beihilfe im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nicht mehr erstattungspflichtig. Denn im Rahmen der Darmkrebsfrüherkennung bei gesetzlich Versicherten dürfen seit 01.04.2017 nur noch quantitative immunologische Tests zum Nachweis von nicht sichtbarem Blut im Stuhl (iFOBT) eingesetzt werden. Aber nicht alles, was nun in der Behandlung von GKV-versicherten Patienten verpflichtend ist, lässt sich auf Privatversicherung und Beihilfe übertragen. So gibt es z. B. weder eine Verpflichtung, dass die Untersuchungen zur Abrechenbarkeit nur von „zugelassenen“ Ärzten erbracht werden können, noch eine Berichtspflicht. Folge: Wenn der die Früherkennung/Vorsorge-Untersuchung erbringende Arzt in seiner Praxis Tests verwendet, die den Anforderungen der Richtlinie (v. a. quantitativ und hinsichtlich Sensitivität und Spezifität) entsprechen, kann er diese auch selber abrechnen.