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  • · Fachbeitrag · Alternativmedizin

    GOÄ: So rechnen Sie aufwendige Anamnesen bei alternativen Heilmethoden ohne Homöopathie ab

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Manche alternative Heilmethoden erfordern eine aufwendige Anamnese. Für die Homöopathie sieht die GOÄ dafür die Nr. 30 für eine Erstanamnese und die Nr. 31 für eine Folgeanamnese vor. Andere aufwendige Anamnesen für alternative Heilmethoden sind in der GOÄ nicht abgebildet. Grundsätzlich sieht die GOÄ ja für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, die Analogabrechnung vor. Bisher ist die Analogabrechnung der Nr. 30 GOÄ gerichtlich nur für die Schmerztherapie erlaubt. Und doch mehren sich die Expertenauffassungen, nach denen eine Analogabrechnung auch bei Anamnesen für andere alternative Verfahren infrage kommt. |

    Bisher ist als Ausnahme nur die Abrechnung für schmerztherapeutische Anamnesen erlaubt

    Bei der Nr. 30 GOÄ handelt es sich nach dem Text der Leistungslegende nicht nur um ein länger dauerndes Anamnesegespräch. Gefordert ist neben der einstündigen Dauer vielmehr u. a. die Einleitung einer homöopathischen Therapie, die Gewichtung charakteristischer Symptome des Krankheitsfalls und nicht zuletzt auch die Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebögen. All dies sind Voraussetzungen, die im Rahmen einer allgemeinen fachgebietsspezifischen Anamnese, die lediglich länger dauert, i. d. R. nicht gegeben sind.

     

    Bereits am 15.03.2015 hat das Amtsgericht (AG) Kiel in einem Urteil festgestellt (Az. 115 C 469/14), „dass nach der gefestigten Rechtsmeinung in der Kommentarliteratur die Nr. 30 GOÄ ‒ lediglich ‒ für die Erhebung einer schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken durch entsprechend qualifizierte Ärzte entsprechend berechnet werden kann“ und die analoge Abrechnung der Nr. 30 für eine schmerztherapeutische Erstanamnese von 75 Minuten Dauer anerkannt. Durch das Kieler Urteil erscheinen andere fachgebietsspezifische Anamnesen, die ja durch entsprechende GOÄ-Positionen abgebildet sind (Nrn. 1 und 3 GOÄ), nicht analog mit der Nr. 30 GOÄ abrechenbar zu sein. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Analogabrechnung liefert § 6 Abs. 2 GOÄ.