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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    GOÄ: Chirurgen fragen - wir antworten!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im Leserforum stellen wir jeden Monat Fragen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften sowie unsere Antworten dazu dar. |

    Bilddokumentation

    Frage: „Die vor einer Operation durchgeführte ausführliche Bilddokumentation, Vermessung und standardisierte Erfassung habe ich immer mit der Nr. 3321 GOÄ (Konstruktionsplan) analog abgerechnet. Das ist doch schon wenig und trotzdem meint jetzt eine private Krankenversicherung, dies sei nicht berechenbar. Ist das richtig?“

     

    Antwort: Ja. Dokumentationen, gleich welcher Art, sind mit der dazu abgerechneten Leistung abgegolten. Zu unterscheiden davon sind eigenständige Untersuchungen vor oder nach Abschluss der Leistung, zum Beispiel prä- oder postoperative Röntgenaufnahmen oder Sonos. Sie müssen aber eine eigenständige diagnostische Aussage haben - so zu folgern aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Dezember 2006 zur Berechenbarkeit der Nr. 5295 GOÄ bei HWS-Operation (Az: III ZR 117/06).