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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Für das Überschreiten des GOÄ-Schwellenwerts reicht eine pauschale Begründung nicht aus

    von Bertram F. Koch, Justiziar der Ärztekammer Westfalen-Lippe a.D., Of Counsel, Kanzlei am Ärztehaus Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine Rechnung, mit der dem Patienten privatärztliches Honorar in Rechnung gestellt wird, ist/wird nur dann fällig, wenn sie den Anforderungen der GOÄ entspricht. Will man den Schwellenwert überschreiten, muss dies auf die einzelne Leistung bezogen - schriftlich begründet - geschehen. Pauschalbegründungen reichen nicht aus. U. a. dies hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 29.06.2016 noch einmal bestätigt (Az. 332 S 61/14). |

     

    Fall und Entscheidungsgründe

    Auslöser des Rechtsstreits zwischen dem klagenden Patienten und dessen privater Krankenversicherung war die Beanstandung der Versicherung, dass das Überschreiten des Schwellenwerts in unzulässiger Weise pauschal begründet und darüber hinaus vorgenommene Analogbewertungen falsch (nur mit dem Zusatz „A“ versehen) gekennzeichnet worden waren. Dies sah das Gericht genauso:

     

    • Soll die Gebühr - so das Gericht - höher als der 2,3-fache Satz liegen (sog. Schwellenwertüberschreitung), muss dies verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden, und zwar - anders als im konkreten Fall geschehen - auf die einzelne Leistung bezogen. Aus der Begründung muss hervorgehen, dass die erbrachte Leistung überdurchschnittlich schwierig und/oder überdurchschnittlich zeitaufwendig war (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ) und der Schwierigkeitsgrad bzw. der Zeitaufwand somit über demjenigen lag, der durch den Schwellenwert abgedeckt wird. Stereotype und undifferenzierte Pauschalbegründungen reichen nicht aus.

     

    • Analogbewertungen müssen die in § 12 Abs. 4 GOÄ festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Arzt hatte im konkreten Fall diversen Rechnungspositionen aber lediglich ein „A“ vorangestellt. § 12 Abs. 4 GOÄ erfordert aber, dass nicht nur die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben ist, sondern dass sie auch ausdrücklich mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie mit der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erbrachten Leistung zu versehen ist.

     

    Anmerkungen

    Wer korrekt über dem 2,3-fachen Gebührensatz abrechnen will, muss sich die Mühe machen, seine Erwägungen hierfür individuell auf den Behandlungsfall bezogen - am Maßstab der Vorgaben der GOÄ - in der Rechnung lesbar schriftlich niederzulegen, d. h. zu begründen. Und auch wenn sich das LG Hamburg hierzu nicht äußern musste, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ein „Kapazitätszuschlag“ nach wie vor unzulässig ist. Die sich wie auch immer ausdrückende besondere ärztliche Qualifikation rechtfertigt es unverändert nicht, den Gebührenrahmen zu überschreiten.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 12 | ID 44572827