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  • · Fachbeitrag · Wie würden Sie abrechnen?

    Die aktuelle Frage aus unserer Facebook-Community

    | An dieser Stelle soll es um aktuelle Abrechnungsfragen aus unserer AAA-Facebookgruppe gehen ( www.facebook.com/groups/abrechnungsforum ). Ein Gruppenmitglied fragte, wie in der folgenden Konstellation via GOÄ abgerechnet werden sollte: 2-jähriges Kind, erster Arztkontakt, Arzt schaut in beide Ohren, Gespräch unter 10 Minuten mit der Mutter. |

     

    Aus der Community kamen die folgenden Vorschläge (Zahlen = GOÄ-Nrn.): 1, 5, 1415 (2x), K 1 oder 4, 6, K1 oder 1, 4, 5, 1415 (2x), K1 oder 1, 4, K1, 6 bzw. 7 oder 1, 4, K1, 5 oder 1, 7, K1 oder 5, 1415 (2x), K1 oder 1, 5, 1415 (2x), K1 oder 1, 5, K1, 4 und zuletzt: „Wenn es länger gedauert hat, die 6 anstatt der 5“. Neun Praxen und neun verschiedene Abrechnungsvarianten! Und alle sind aufgrund der geschilderten Umstände falsch. Nur ein Mitglied der Community hat die korrekte Abrechnung genannt, nämlich eine Beratung, eine symptombezogene Untersuchung (Nrn. 1 und 5 GOÄ) und obendrauf der Kinderzuschlag (K1). Und was ist mit den anderen Ziffern?

     

    • Nr. 1415 GOÄ setzt die Anwendung eines Binokularmikroskops voraus.
    • Nr. 4 sollte nur bei nachhaltigem Beratungsbedarf und differenzierter Anamneseerhebung zum Ansatz kommen. Eine Unterweisung der Bezugsperson i.S. der Nr. 4 GOÄ ist z. B. erforderlich bei chronisch Kranken, pflegebedürftigen Patienten oder solchen, die einer speziellen Therapie bedürfen. Auch akute oder lebensbedrohliche Symptome erfordern eine Unterweisung bzw. Führung der Bezugsperson oder eine umfangreiche Erläuterung von Therapie und Pflegemaßnahmen (z. B. Erläuterung von Wadenwickeln bei Kindern, Anweisung über Medikamentengabe, Besprechung von Diätanordnungen, Pflegeanweisungen etc.).
    • Die Nrn. 6 bzw. 7 GOÄ setzen eine vollständige Untersuchung eines Organsystems voraus und scheiden im vorliegenden Fall völlig aus. Für den HNO Bereich sind bei Nr. 6 folgende Untersuchungen gefordert und nach der obigen Beschreibung nicht komplett erbracht worden: Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, Spiegelung des Kehlkopfs. Und Nr. 7 GOÄ kommt zum Ansatz bei vollständiger Untersuchung des gesamten Hautorgans, aller Brustorgane, aller Bauchorgane und des gesamten weiblichen Genitaltrakts - die Ohren gehören zu keinem dieser Organsysteme.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 1 | ID 44715775