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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Behandlungspflicht für jedermann?

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Mit der Zulassung als Vertragsarzt ist die grundsätzliche Verpflichtung verbunden, Versicherte der GKV zu behandeln. Aufgrund der gesetzlich garantierten freien Arztwahl können sich die GKV-Versicherten „ihren Doktor“ zwar aussuchen, der Vertragsarzt hat umgekehrt aber nicht das Recht, seine Patienten auszuwählen, sofern diese die elektronische Gesundheitskarte oder einen anderen gültigen Behandlungsausweis vorlegen. Doch von dieser Regel gibt es Ausnahmen! |

     

    Keine Hinweise zu „begründeten Fällen“ für eine Ablehnung

    Die Möglichkeit, eine Behandlung abzulehnen, ergibt sich aus § 13 Bundesmantelvertrag-Ärzte: „Ein Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“ Doch was sind diese „begründeten Fälle“? Die folgenden Beispiele berechtigen dazu, eine Behandlung abzubrechen oder von vornherein abzulehnen:

     

    • Unangemessenes Verhalten gegenüber den Mitarbeitern oder dem Arzt.
    • Verunglimpfende Äußerungen über den Arzt oder die Praxis im Wartezimmer oder anderswo.
    • Gestörtes Vertrauensverhältnis: Wenn beispielsweise therapeutische Anweisungen bewusst nicht befolgt werden.
    • Verlangen von fachfremden bzw. für den GKV-Bereich nicht zugelassenen oder unwirtschaftlichen Behandlungen (z. B. das Entfernen von Warzen mittels Laser, die ebenso gut durch das wirtschaftlich günstigere Auftragen von Externa beseitigt werden könnten).
    • Überlastung der Praxis/des Arztes, mit der Folge, dass eine fachgerechte Behandlung nicht mehr gewährleistet werden kann.

     

    MERKE | Auch wenn aus dem Verhalten eines Patienten schon vorab ersichtlich ist, dass ein Vertrauensverhältnis nicht zustande kommen kann, gilt: Niemals eine Behandlung ohne einen ersten Kontakt in der Praxis ablehnen. Es gibt Fälle, in denen (böswillige) Patienten im Nachhinein behaupten, die Praxis habe ihn nicht angenommen und eine Notfallbehandlung verweigert. Dann hilft nur eine Dokumentation, die belegt, dass eine Beratung/Untersuchung stattgefunden hat und kein Notfall vorlag, eine Behandlung aber wegen z. B. unangemessenem Verhalten abgelehnt wurde.

     

     

    Unzulässige Gründe für eine Ablehnung

    Die Krankenkassen berichten immer wieder über Beschwerden der Versicherten, Behandlungen seien abgelehnt worden, weil das Praxisbudget (RLV, Arzneimittelbudget usw.) ausgeschöpft sei. Obergrenzen für Vergütungen, Verordnungen usw. sind jedoch kein legitimes Argument für das Ablehnen einer Behandlung. Dies wäre ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten!

    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 6 | ID 45093695