Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Regelleistungsvolumen

    Änderungen ab dem 3. Quartal 2011 für standort-bzw. fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften

    | Inzwischen haben alle KVen die Bescheide über das Regelleistungsvolumen (RLV) für das Quartal 3/2011 verschickt. In den meisten KVen hat sich die Berechnungssystematik der RLV und QZV nicht geändert. Positive und negative Änderungen gibt es jedoch bei fachgleichen standortübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und standortübergreifenden Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe sowie bei fach- bzw. schwerpunktübergreifenden BAG. Wenn Ihre Praxis zu einer der Gruppen gehört, sollten Sie den folgenden Beitrag besonders aufmerksam durcharbeiten. |

    Die neue Zuschlagsystematik ab Quartal 3/2011

    Standortübergreifende (überörtliche) fachgleiche BAG und standortübergreifende Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe erhalten ab dem Quartal 3/2011 nur noch dann einen Zuschlag von zehn Prozent auf das RLV, wenn im jeweiligen Vorjahresquartal ein Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erreicht wurde. Auch für fach- bzw. schwerpunktübergreifende BAG ist ein Kooperationsgrad von mindestens zehn Prozent erforderlich. Für diese BAG ist jedoch bei einem höheren Kooperationsgrad ein RLV-Zuschlag bis zu 40 Prozent möglich. Einige KVen, wie Rheinland-Pfalz, gewähren diesen Zuschlag auch auf die QZV.

    Die Berechnung des Kooperationsgrads

    Entscheidend für die Berechnung des Kooperationsgrads sind die Arztfälle und die Behandlungsfälle des jeweiligen Vorjahresquartals. Die Zahl der Arztfälle kann für jeden Arzt einer BAG üblicherweise den Berechnungen zum Wirtschaftlichkeitsbonus Labor (Nr. 32001) - die Bestandteil der Honorarunterlagen sind - entnommen werden. Auch die Zahl der Behandlungsfälle der BAG lässt sich aus den Honorarunterlagen ableiten. Die Berechnung des Kooperationsgrads für die Bemessung des RLV-Zuschlages ist komplizierter: