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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Zeitangabe bei Leistungen mit Zeitvorgabe?

    | FRAGE: Bei einem Abrechnungsseminar wurde die Frage kontrovers erörtert, ob bei der Abrechnung von Leistungen, die nach den Leistungslegenden im EBM eine Mindestdauer voraussetzen, die Zeit der Erbringung bei der Abrechnung der entsprechenden Positionen angegeben werden muss. Bei uns Hausärzten betrifft das die Erörterung nach EBM-Nr. 03230, die Palliativpositionen 03371 und 03372 sowie die psychosomatischen Leistungen 35100 und 35110. |

     

    Antwort: Bei der Abrechnung von Leistungen mit einer definierten Zeitvorgabe sind die Zeiten der Leistungserbringung nicht anzugeben. Mit der Abrechnung der entsprechenden Positionen wird durch Sie garantiert, dass die Zeitvorgaben erfüllt sind. Auch bei der Dokumentation der Leistungen in den Behandlungsunterlagen brauchen die Zeiträume der Leistungserbringung nicht festgehalten zu werden. Eine Zeitangabe bei der Abrechnung ist nur erforderlich, wenn dieselbe Position mehrmals an einem Tag bei demselben Patienten abgerechnet wird, so zum Beispiel eine Intervention nach EBM-Nr. 35110, bei zweimaliger Abrechnung etwa so: 35110 - 9:30 Uhr / 35110 - 16:30 Uhr. Beachten Sie immer die Anrechnung der Zeitvorgaben für die abgerechneten Leistungen auf die Zeitprofile! Wenn an mehr als drei Tagen im Quartal das Tagesprofil von 12 Stunden überschritten wird, kann eine Plausibilitätsprüfung die Folge sein.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 1 | ID 43025419