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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Impfungen bei Arbeitsunfällen

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | FRAGE: „Als Hausärzte sind wir in unserer Gemeinschaftspraxis zwar nicht primär in die Versorgung von Fällen der Gesetzlichen Unfallversicherung eingebunden. Regelmäßig kommt es aber vor, dass sich Patienten nach einem Betriebs- oder Wegeunfall zunächst in unsere Praxis zur Erstbehandlung begeben, wobei wir dann die Erstversorgung durchführen und die Patienten gegebenenfalls zur Weiterbehandlung an einen Durchgangsarzt weiterleiten. Gemäß den Empfehlungen der Stiko gilt, dass auch bei Impfungen bei Arbeitsunfällen zusammen mit einer Tetanusimpfung gegen Diphtherie und Pertussis zu impfen ist, wenn kein ausreichender Schutz bekannt ist. Während die Berechnung der Impfung bei Arbeitsunfällen unproblematisch ist (Nr. 375 oder Nr. 378 GOÄ), bestehen offensichtlich kontroverse Auffassungen hinsichtlich der Abrechnung des Kombinationsimpfstoffes. Können Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?“ |

     

    Antwort: Bei der Erstversorgung von Fällen, die nach der UV-GOÄ zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung abzurechnen sind, bestehen hinsichtlich der Abrechnung von Wundbehandlungen usw. in der Regel keine Probleme. Allerdings wurde und wird die Problematik der Berechnung der Kosten des Impfstoffes für Tetanusimpfungen nach Arbeitsunfällen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen (GKV) kontrovers erörtert.

    Die Krankenkassen stehen auf dem Standpunkt, dass die Mehrkosten für den Kombiimpfstoff nicht abgerechnet werden können. Demzufolge verabreichen viele Ärzte bei Unfällen häufig nur den Monoimpfstoff gegen Tetanus. Die GKV vertritt die Auffassung, dass ein Arzt nicht gegen die Stiko-Empfehlungen verstößt, wenn er nach einem Arbeitsunfall nur eine Tetanus-Monoimpfung durchführt und den Patienten anschließend zur Klärung seines Impfstatus - und gegebenenfalls zur Nachimpfung gegen Diphtherie und Pertussis - an den Hausarzt überweist. Die Stiko hat sich dieser Auffassung der GKV angeschlossen und bestätigt, dass die vorgeschlagene Verfahrensweise aus medizinischer Sicht als unbedenklich einzustufen sei, auch wenn dieses Vorgehen nicht im Einklang mit der von der Stiko beabsichtigten Erreichung einer möglichst optimalen Immunität in der deutschen Bevölkerung stehe.