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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Chronikerpositionen bei Palliativpatienten: Jetzt mindestens drei Kontakte!

    | FRAGE: Die Mängel bei den zum IV. Quartal 2013 neu formulierten Chronikerpauschalen - das Abrechnungsvolumen bei Chronikern war deutlich zurückgegangen ei- wollte der Bewertungsausschuss mit deren Änderung zum 1. Juli 2014 zumindest teilweise beheben: Die EBM-Nr. 03221 wurde geändert und ist jetzt als Zuschlag zur Nr. 03220 berechnungsfähig. Der Zuschlag 03221 ist zusätzlich zur 03220 bei mindestens zwei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten (APK) bei einem Chroniker berechnungsfähig. Zuvor war bei zwei APK die 03221 (150 Punkte) berechnungsfähig, jetzt ergeben die 03220 und der Zuschlag 03221 zusammen 170 Punkte. Aber: Durch den Ausschluss der Palliativpositionen 03370 bis 03373 neben den Chronikerpositionen 03220 und 03221 sind nach unserer Rechnung bei Palliativpatienten, die gleichzeitig Chroniker sind, jetzt mindestens drei APK zur Berechnung der 03220 plus 03221 plus eine Palliativposition erforderlich. Sehen wir das richtig? Oder handelt es sich um einen Irrtum des Bewertungsausschusses, denn bei dem neu formulierten Zuschlag 03221 sind die Ausschlüsse gegenüber den Palliativpositionen 03370 bis 03373 nicht mehr vermerkt, bei den Palliativpositionen findet sich aber noch der Ausschluss neben der 03221. |

     

    ANTWORT: Genau so ist es! Wenn man auch annehmen kann, dass der Bewertungsausschuss lediglich vergessen hat, den Ausschluss der 03221 neben den Palliativpositionen auch in den Anmerkungen zu den Nrn. 03370 bis 03373 aufzuheben, bleibt es dennoch bei diesem Ausschluss. Bis zum 1. Juli 2014 war bei einem Chroniker beim zweiten Kontakt die 03221 berechnungsfähig. Lag eine Palliativbehandlung bei einem Chroniker vor, konnte schon beim ersten APK zusammen mit der Versichertenpauschale 03000 die EBM-Nr. 03370 und gegebenenfalls auch gleich die 03371 berechnet werden. Und dann beim zweiten APK die Nr. 03221.

     

    Beispiel | Beim ersten APK die Nrn. 03000 und 03220. Beim zweiten APK die Nr. 03321. Beim dritten APK die Nr. 03370 und gegebenenfalls die 03371 - oder auch in anderer Reihenfolge, aber immer drei APK. Zum Trost: Die Palliativpositionen werden nur in sehr geringem Umfang abgerechnet, nur in etwa einem Prozent der Fälle. Dennoch: Palliativpatienten erfüllen häufig auch die Voraussetzungen zur Berechnung der Chronikerpositionen.

     

    FAZIT | Die Chronikerpositionen 03220 plus 03221 werden zwar um 20 Punkte höher vergütet als die „alte“ 03221. Ist aber ein Palliativpatient gleichzeitig ein Chroniker, sind zur Berechnung einer Palliativposition zusätzlich zu den Chronikerpositionen 03220 plus 03221 drei anstelle von vorher zwei APK erforderlich. In der Regel werden bei Patienten mit Palliativbehandlung, die auch noch Chroniker sind, im Quartal drei APK erfolgen. Wenn allerdings ein Patient (Chroniker-/Palliativpatient) im laufenden Quartal erst in der zweiten Hälfte oder gar zum Ende des Quartals in die Praxis kommt, dann kann es mit den drei APK eng werden. Also: 20 Punkte mehr, aber für die 20 Punkte ein zusätzlicher APK!

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42939696