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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Ultraschallkurse: Auch Teilnahmebescheinigungen können anerkannt werden

    | Über die Änderungen der Ultraschallvereinbarung zum 01.10.2016 haben wir in AAA 10/2016, Seite 9 bereits ausführlich berichtet. Eine weitere zum 01.04.2017 in Kraft getretene Änderung betrifft die Anerkennung von Teilnahmebescheinigungen an Ultraschallkursen. |

     

    Bisher musste der Erwerb der fachlichen Befähigung mithilfe von Ultraschallkursen durch ein Zertifikat des Kursleiters nachgewiesen werden. Da verschiedene Kursleiter mittlerweile Teilnahmebescheinigungen statt Zertifikate ausstellen, wurde jetzt in der Ultraschallvereinbarung klargestellt, dass auch Teilnahmebescheinigungen anerkannt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilnahmebescheinigungen Angaben über den Anwendungsbereich und den Kursinhalt enthalten; dazu gehören

    • die Anzahl der vorgelegten Schrift- und Bilddokumentationen,
    • eine Beurteilung der Befähigung zur selbstständigen Durchführung der Untersuchungen im jeweiligen Anwendungsbereich und
    • die Zuordnung ggf. absolvierter Kursmodule zum jeweiligen Anwendungsbereich.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu den Änderungen der Ultraschallvereinbarung hat die KBV eine Praxisinformation herausgegeben, die Sie unter www.aaa.iww.de > Downloads > Kassenabrechnung finden.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 1 | ID 44642245