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  • · Fachbeitrag · EBM 2019

    Allergologie: Nicht jeder Hausarzt darf alles abrechnen

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Allergien spielen eine immer größere Rolle im Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) leiden ca. 20 Prozent der deutschen Bevölkerung an allergischen Symptomen. Dennoch sind Allergietestungen für „normale“ Hausärzte nach dem EBM seit 2008 nicht mehr abrechenbar. |

     

    Zusatzbezeichnung für Hausärzte erforderlich

    Abrechenbar sind Allergietests im EBM mit Leistungen aus dem Kapitel 30.1.1. Dies gilt aber nur für einige Facharztgruppen (HNO-, Haut- sowie Kinder- und Jugendärzte, Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie) und für Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie. Dies trifft auch für Hausärzte zu, wobei die Facharztanerkennung Voraussetzung ist. Die Weiterbildungszeit beträgt insgesamt 18 Monate. Abrechenbar sind zwei allergisch-diagnostische Komplexleistungen, einmal zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie vom Spättyp (EBM-Nr. 30110/633 Pkte./68,51 Euro), zum anderen zur Diagnostik und/oder Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp (Nr. 30111/458 Pkte./49,57 Euro). Beide Leistungen sind im selben Behandlungsfall nebeneinander ausgeschlossen und dürfen lediglich einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) abgerechnet werden. Für Fachinternisten ohne Schwerpunkt sind neben den Leistungen die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (Nr. 13250/157 Pkte./16,99 Euro) und die allergologische Basisdiagnostik (Nr. 13258/80 Pkte./8,66 Euro) ausgeschlossen.

     

    Hyposensibilisierung für alle Hausärzte abrechenbar

    Für alle Hausärzte abrechenbar bleibt die Hyposensibilisierungsbehandlung nach den EBM-Nrn. 30130 und 30131.

     

    EBM
    Leistung
    Punkte
    Honorar 2019
    Prüfzeit

    30130

    Hyposensibilisierungsbehandlung

    94

    10,17 Euro

    3 Min. TP

    30131

    Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 30130 für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung durch Injektion(en) zu unterschiedlichen Zeiten am selben Behandlungstag

    71

    7,68 Euro

    2 Min. TP

     

    Dies sind die einzigen Leistungen, die nicht nur für die in der Präambel aufgelisteten Arztgruppen abrechenbar sind. Voraussetzung zur Abrechnung ist die Erfüllung der notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen für eine ggf. erforderliche Schockbehandlung und Intubation. Zwingend vorgeschrieben ist bei beiden Leistungen eine Nachbeobachtungszeit von 30 Minuten.

     

    PRAXISTIPP | Sollten Hyposensibilisierungsbehandlungen in der Praxis durchgeführt werden, ist eine regelmäßige Wiederholung eines Schockbehandlungstrainings sinnvoll. Die Wahrscheinlichkeit eines allergischen Schocks ist in der Hausarztpraxis zwar selten, aber möglich.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 8 | ID 45613408