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  • · Nachricht · Ausblick

    Noch zu erwartende EBM-Änderungen in 2017

    | Auch in den verbleibenden Monaten des Jahres 2017 müssen Hausärzte mit einigen EBM-Änderungen rechnen. Im Einzelnen sind folgende EBM-Änderungen in der Pipeline. |

     

    Besondere Palliativversorgung

    Durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) wurden KBV und Krankenkassen verpflichtet, im Bundesmantelvertrag die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung festzulegen. Dies ist inzwischen in der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag geschehen. In dieser Anlage werden die Qualifikationsvoraussetzungen der Ärzte, die an dieser Versorgung teilnehmen möchten, und deren Aufgaben beschrieben. Der Bewertungsausschuss muss nun bis zum 30.06.2017 den EBM hinsichtlich der darin bereits enthaltenen Gebührenordnungspositionen (EBM-Nrn. 03370 bis 03373 und 04370 bis 04373) überprüfen und ggf. anpassen.

     

    Neuregelung Laborvergütung

    Die Vertreterversammlung der KBV hat am 09.12.2016 Eckpunkte für die Neuregelung der Laborvergütung vorgelegt, die aktuell mit den Krankenkassen verhandelt werden. Die von der KBV vorgesehenen Änderungen betreffen zum einen den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor, zum anderen die Anpassung der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung. Vorgesehen sind u. a. eine Überarbeitung der Ausnahmeindikationen für die Laborbudgets und eine Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus je nach praxisindividuell abgerechneter und veranlasster Kosten für Laboruntersuchungen.

     

    Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Oktober 2016 eine Erweiterung der Früherkennungsprogramme beschlossen. Die neue Richtlinie sieht vor, dass Männer ab dem Alter von 65 Jahren einmalig Anspruch auf die Teilnahme am Screening auf Bauchaortenaneurysmen haben. Das Screening soll (soweit möglich) zusammen mit der Gesundheitsuntersuchung angeboten werden. Die sonografische Untersuchung soll von allen Ärzten mit Ultraschallgenehmigung für den Anwendungsbereich 7.1 (Abdomen, Retroperitoneum einschließlich Niere, transkutan) durchgeführt werden können. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie ist im Laufe des zweiten Quartals 2017 zu rechnen. Anschließend muss der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten entsprechende Abrechnungspositionen in den EBM aufnehmen.

     

    Vergütung für eine Präventionsempfehlung

    Die vom G-BA überarbeiteten Früherkennungs-Richtlinien sehen vor, dass Ärzte in Form einer ärztlichen Bescheinigung ihren Patienten Präventionsleistungen empfehlen, wenn dies medizinisch angezeigt ist. Insbesondere betrifft dies die Bereiche „Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum“. Ein entsprechender Vordruck und die Vergütungsregelung sollen in den nächsten Monaten beschlossen werden.

    Quelle: ID 44599110