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  • 01.09.2005 | Wirtschaftlichkeits- und Plaubiltätsprüfung

    Können wir trotz unauffälliger Abrechnung geprüft werden?

    Frage: „Nach Abschluss des ersten Quartals mit Abrechnung nach dem neuen EBM haben wir unsere Abrechnung überschlagen und stellen fest, dass wir mit der Prüfung nach Zeitprofilen keine Probleme haben werden. Auch Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Behandlungsweise haben wir nicht zu befürchten, da wir immer im oder gering unter dem Fachgruppendurchschnitt liegen. Somit waren wir der Auffassung, dass eine detaillierte Prüfung unserer Abrechnung nicht erfolgen wird. Ein Kollege behauptete jetzt, dass wir trotz unauffälliger Abrechnung in eine Prüfung kommen können. Ist das zutreffend?“  

     

    Antwort: Ja. Die Richtlinien zur Durchführung von Abrechnungsprüfungen sehen in § 10 vor, dass die KVen nach dem Zufälligkeitsprinzip Stichprobenprüfungen durchzuführen haben – und zwar je Quartal bei mindestens zwei Prozent der abrechnenden Ärzte. Dies bedeutet, dass in einem Jahr immerhin acht Prozent der Ärzte in diese Prüfungsart gelangen und somit nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit jeder Arzt einmal innerhalb von zwölf Jahren.  

     

    Die Stichprobenprüfung gibt es schon länger – allerdings haben die KVen diese bislang nicht konsequent durchgeführt. Diese Prüfungsart wird aber intensiviert, so dass Sie auch bei unauffälliger Abrechnung mit einer Stichprobenprüfung rechnen müssen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 11 | ID 84549