Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.05.2009 | Selbstzahlerleistungen

    Urteil zur Frage: Wann muss der Arzt über ein IGeL-Angebot aufklären?

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Die Frage, ob der Arzt einen Patienten über eine für ihn infrage kommende IGeL-Leistung aufklären muss, wird häufig diskutiert. Wichtige Hinweise dazu gibt das Urteil des OLG Oldenburg vom 14. November 2007 (Az: 5 U 61/07). Es betraf zwar einen Zahnarzt, jedoch ist es auch auf Arztpraxen übertragbar.  

    Fall und Urteil

    Im verhandelten Fall war eine Patientin vom Zahnarzt mit einer Modellgussprothese (Regelleistung der GKV) versorgt worden. Wegen in der Folge auftretender Beschwerden (unter anderem Kopfschmerzen und Herzklappendefekt) verlangte sie vom Zahnarzt unter anderem Schmerzensgeld (7.000 Euro). Er habe sie nicht über die alternative und bessere (aber für sie teurere) Versorgung mit einer Teleskopprothese aufgeklärt. Die Klage scheiterte daran, dass der Zahnarzt die Aufklärung belegen konnte.  

    Das Urteil hat zum Leitsatz: „Bietet eine zahnprothetische Behandlungsalternative ... höhere Erfolgschancen, so muss der Zahnarzt auch einen Kassenpatienten auf die Möglichkeit hinweisen, gegen Zahlung eines höheren Eigenanteils eine zahnprothetische Versorgung zu wählen, die über den für gesetzlich Versicherte als Regelversorgung vorgesehenen Standard hinausgeht. Es ist allein Sache des Patienten, zu entscheiden, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.“  

    Aspekte des Urteils für das ärztliche IGeL-Angebot

    Insbesondere der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist auf die ärztliche Praxis übertragbar. Man kann daraus folgern, dass zumindest in den Fällen, in denen eine wissenschaftlich gesicherte, diagnostische oder therapeutische Leistung außerhalb des Leistungskatalogs der GKV indiziert ist, der Patient darüber und die ihm gegebenenfalls entstehenden Kosten aufzuklären ist.  

     

    Beispiel

    Ein älterer, übergewichtiger und stark rauchender Patient wird über die Möglichkeit der Erweiterung der Gesundheitsuntersuchung um Ultraschalluntersuchung, einige Laborparameter und Lungenfunktion aufgeklärt.  

    Was unter die Aufklärungspflicht fällt, bedarf einer individuellen Betrachtung. Unter anderem Lebensalter, Lebensgewohnheiten und nicht zuletzt der Anlass der Konsultation machen eine patientenbezogene Abwägung erforderlich.  

    Nachweis der Ablehnung des IGeL-Angebots