Recht
In welchen Fällen lohnt es sich, unbezahlte Arztrechnungen einzuklagen?
von Rechtsanwältin Birgit Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass die
Anzahl der „Nichtzahler“ unter den Patienten langsam, aber
kontinuierlich steigt. Langjährige Erfahrungen in diesem Bereich
zeigen, dass diese sich grob in drei Gruppen einteilen lassen:
- zahlungsunwillige und - unfähige Patienten,
- Patienten, die Rechnungen beanstanden,
- Patienten die nicht zahlen, weil ihre Krankenversicherung die Begleichung der Arztrechnung verweigert.
1. Zahlungsunwillige und - unfähige Patienten
Ein erheblicher Prozentsatz der nichtzahlenden
Patienten ist schlichtweg zahlungsunfähig. Was ist in solchen
Fällen zu unternehmen? Häufig ist der behandelnde Arzt der
Ansicht, dass in den Fällen, in denen ein Patient die von der
privaten Krankenversicherung gezahlten Erstattungen für
Arztrechnungen nicht weiterleitet, ein Betrugstatbestand gegeben ist,
und er erwägt, Strafanzeige zu erstatten. Allein in dem Umstand
der Nichtweiterleitung der Gelder der Krankenversicherung liegt jedoch
noch kein Betrugstatbestand. Rechtliche Beziehungen bestehen immer nur
zwischen dem Arzt und dem Patienten einerseits sowie dem Patienten und
der privaten Krankenversicherung andererseits. Der Umstand, dass das
von der privaten Krankenversicherung auf Grund der Arztrechnung
erhaltene Geld nicht an den Arzt weitergeleitet wird, erfüllt
daher nicht den Tatbestand des Betruges.
Der Tatbestand des so genannten Eingehungsbetruges
könnte jedoch dann erfüllt sein, wenn der Patient bereits zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Arztes wusste, dass er nicht in der
Lage sein würde, die Rechnung zu bezahlen. Feststellen kann man
dies, wenn überprüft wird, wann zum Beispiel eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Der dann an den Patienten
erfolgende Hinweis auf einen möglichen Betrugstatbestand bewegt in
der Regel einen gewissen Teil der Nichtzahler, die Rechnung dennoch zu
begleichen.
Strafanzeige rechnet sich meistens nicht
Es sollte jedoch sehr genau überlegt werden,
ob tatsächlich Strafanzeige erstattet wird, denn dies ist immer
mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Kommt es in seltenen
Fällen tatsächlich zur Anklageerhebung, müssen der
Anzeigeerstatter und unter Umständen Mitarbeiter als Zeugen
auftreten. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise rechnet sich daher
eine Strafanzeige in der Regel nicht.
Vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens
sollte immer beim zuständigen Amtsgericht überprüft
werden, ob der Patient bereits die eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat. Ist dies der Fall, sollte sehr genau überlegt
werden, ob die Forderung tatsächlich gerichtlich geltend gemacht
werden soll. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Forderung in
Höhe von 600 Euro schnell Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe
von 200 Euro entstehen können. Ist der Gegner dann
tatsächlich unpfändbar, sind die- se Kosten zusätzlich
vom Arzt zu übernehmen.
Die Entscheidung, auf eine Klage zu verzichten,
ist sicherlich unbefriedigend. Jahrelange Erfahrungen zeigen jedoch,
dass es wesentlich unbefriedigender ist, nach gewonnenem Prozess die
Forderung nicht realisieren zu können und zusätzlich noch die
Anwalts- und Gerichtskosten zahlen zu müssen.
2. Patienten, die eigenständig Rechnungen beanstanden
Immer häufiger kommt es vor, dass Patienten
der Ansicht sind, die Rechnung sei nicht ordnungsgemäß
erstellt worden. So wird zunehmend der Umstand gerügt, die
Leistung sei vom Arzt nicht persönlich erbracht worden. Nicht
selten wird aber auch eingewandt, dass die in Ansatz gebrachten
Leistungen nicht oder zumindest nicht in dem abgerechneten Umfang
erbracht worden seien. Derartige Einwände von Patienten sollten
immer ernst genommen und nicht mit dem Hinweis, es handele sich um
einen querulatorischen Patienten, zur Seite gelegt werden. Der Arzt
sollte in einem solchen Fall zunächst seine Rechnung
äußerst kritisch überprüfen und auch nicht davor
zurückscheuen, diese gegebenenfalls zu korrigieren.
Zeichnet sich ein Rechtsstreit mit dem Patienten
ab, sollte der Arzt zunächst fachkundiger Rat einholen und sich
nicht gleich persönlich mit dem Patienten in Verbindung setzen.
Bedenken Sie: Derartige – zunächst harmlos erscheinende
– Verfahren können eine erhebliche Eigendynamik entfalten,
da die Patienten spätestens dann, wenn sie sich nicht ernst
genommen fühlen, häufig Strafanzeige erstatten.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird es dann zwingend notwendig,
fachkundigen Rat einzuholen. Allein die dadurch entstehenden Kosten
sind in der Regel höher als die zuvor beanstandete Rechnung. Hinzu
kommt der Umstand, dass solche Verfahren nicht selten an die Presse
gelangen und dann einen erheblichen Imageverlust bewirken.
3. Patienten, die wegen Kostenerstattungsproblemen nicht zahlen
Zunehmend ist auch zu beobachten, dass die
Patienten – unterstützt bzw. aufgefordert durch ihre
privaten Krankenversicherer – die Abrechnung bestimmter Ziffern
beanstanden. Diese Patienten werden von den Versicherern darauf
„hingewiesen“, dass die Rechnung des Arztes nicht korrekt
sei. Relativ deutlich wird dem Arzt in nicht wenigen Fällen
Betrugsabsicht unterstellt. Auch hier muss im Vorfeld genau
überlegt werden, wie reagiert wird. Eine Stellungnahme des Arztes
gegenüber der Krankenversicherung, mit der er seine Abrechnung
begründet, ist fast immer wirkungslos. Selbst durch qualifizierte
und ausführliche Stellungnahmen sind die privaten
Krankenversicherer nicht zu beeindrucken.
Versicherer führen generalstabsmäßig zahlreiche Prozesse
Die privaten Krankenversicherer sind
außerordentlich gut organisiert und vorbereitet. Bei der
Verweigerung der Bezahlung einer Rechnung oder einer bestimmten Ziffer
handelt es sich fast nie um die Entscheidung eines einzelnen
Sachbearbeiters. Es ist zu beobachten, dass bestimmte Ziffern oder
Sachverhalte generalstabsmäßig durch eine Versicherung
angegangen und zahlreiche Prozesse in ganz Deutschland geführt
werden, um die Rechtsauffassung der Versicherung durchzusetzen. Der
Arzt, der seine Rechnung einklagen will, sollte daher einen solchen
Prozess – wenn offenkundig wird, dass der Versicherer hinter der
Nichtzahlung steht – sehr sorgfältig vorbereiten.
Die privaten Krankenversicherer verfügen in
der Regel über zahlreiche positive Urteile, die ihre Rechtsansicht
stützen und die dem Gericht immer vorgelegt werden. Oft hat der
für den Fall zuständige Richter kaum Kenntnisse in
Abrechnungsfragen und neigt daher naturgemäß dazu, sich
entweder einem bereits ergangenen Urteil anzuschließen oder aber
die Angelegenheit einem Sachverständigen zur Begutachtung zu
übergeben. Im Vorfeld sollte deswegen überlegt werden, ein
Gutachten zu strittigen Abrechnungsfragen – zum Beispiel bei der
Ärztekammer – einzuholen, das dem Gericht vorgelegt werden
kann. Besonders hilfreich sind auch bereits ergangene Urteile, die
über den eigenen Berufsverband abgefragt werden können.