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  • 01.02.2005 | Privatliquidation

    Psychosomatik nach Nr. 849 GOÄ: Worauf Sie bei der Abrechnung achten sollten

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Für psychotherapeutische Leistungen enthält die GOÄ die Nrn. 845, 846, 847 und 849:  

     

    • Nr. 845 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose (150 Punkte)
    • Nr. 846: Übende Verfahren (zum Beispiel autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten (150 Punkte)
    • Nr. 847: Übende Verfahren (zum Beispiel autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit höchstens 12 Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer (45 Punkte)
    • Nr. 849: Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten (230 Punkte)

    Die Abrechnungsvoraussetzungen

    Die GOÄ verlangt für die Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen keine besonderen Zusatzbezeichnungen. Zu beachten ist aber, dass § 1 der GOÄ die Abrechnung nur von Leistungen zulässt, die „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ erbracht wurden. Dies bedeutet, dass der Arzt formale Qualifikationen der Psychotherapie-Vereinbarungen der GKV aufweisen können muss oder aber entsprechende Weiter- und Fortbildungen nur für Privatpatienten absolviert haben muss. Das allerdings dürfte die Ausnahme sein. Daher sind die psychotherapeutischen Verfahren der Nrn. 845 bis 847 auf eine kleinere Gruppe von Hausärzten begrenzt.  

     

    Die „klassische“ psychotherapeutische Leistung des Hausarztes ist die der Nr. 849 GOÄ. Aus der Weiterbildung für das Fachgebiet Allgemeinmedizin ergibt sich, dass alle Allgemeinärzte die Leistung erbringen und abrechnen dürfen. Dort ist dem Fach ausdrücklich die „hausärztliche psychiatrische und psychosomatische Versorgung einschließlich der Krisenintervention“ zugeordnet. Da die psychosomatische Grundversorgung eine der grundlegenden ärztlichen Tätigkeiten ist, sagt die Bundesärztekammer dazu: „Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung können von allen Ärzten mit direktem Patientenkontakt erbracht werden.“ Nr. 849 GOÄ steht also auch praktischen Ärzten und den meisten Fachärzten offen.