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  • 05.08.2009 | Leserforum GOÄ

    Höherer Faktor bei Abrechnungsausschluss?

    Frage: „Bei Wundbehandlungen kann ich die Nr. 200 GOÄ (Verband) in demselben Behandlungsfall (Monatsfrist) nicht wiederholt neben den Nrn. 1 (Beratung) und 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) abrechnen. Mir wurde geraten, dafür die Nr. 5 GOÄ mit einem höheren Faktor (3,5-fach) abzurechnen. Dies erscheint mir zweifelhaft.“  

     

    Antwort: Ihre Skepsis ist berechtigt. Eine Faktorerhöhung ist nach dem § 5 der GOÄ nur zulässig, wenn die mit dem höheren Faktor abgerechnete Leistung selbst schwieriger oder zeitaufwendiger war bzw. der Grund „Schwierigkeit des Krankheitsfalles“ auf diese Leistung zutrifft. Die Nicht-Berechenbarkeit einer Leistung ist somit kein zulässiger Grund, dafür eine andere Leistung mit einem höheren Faktor abzurechnen.  

     

    Sie sollten aber nicht vergessen, die Kosten für den Verband als Auslagen nach § 10 GOÄ in Rechnung zu stellen. Das geht auch, wenn die auslösende GOÄ-Ziffer selbst (hier die Nr. 200) nicht berechenbar ist. Durch die Diagnose und die Bezeichnung der Auslage (zum Beispiel „Verbandmaterial“) ist der Zusammenhang klar. Sie können auch die Nr. 200 GOÄ in der Rechnung als „nicht berechnet“ anführen oder einen erläuternden Satz in die Rechnung aufnehmen - Sie müssen das aber nicht.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 9 | ID 128940