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  • 01.01.2007 | Leserforum EBM 2000plus

    Berechnung von Leistungen neben dem Notfallordinationskomplex

    Frage: „In dem von der KV organisierten Notfalldienst, an dem wir regelmäßig teilnehmen, rechnen wir persönliche Arzt-Patienten-Kontakte nach Nr. 01210 (500 Punkte) ab. Gemäß der Präambel zu Kapitel 1.2 (Leistungen im organisierten Notfalldienst) sind neben der Nr. 01210 (Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst) nur Leistungen abrechnungsfähig, die in unmittelbarem diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. Damit stellt sich für uns im Notfalldienst immer wieder die Frage, welche Leistungen des EBM wir im Notfalldienst zusätzlich berechnen können. Können wir zum Beispiel auch Leistungen aus anderen Facharztkapiteln abrechnen, falls diese erbracht werden müssen?“  

     

    Antwort: Festzustellen ist zunächst einmal, dass der Arzt bei Notfallbehandlungen auch Leistungen außerhalb seines Fachgebietes erbringen und abrechnen kann. Muss zum Beispiel ein Hausarzt im Notfalldienst einen festsitzenden Fremdkörper aus einem Ohr entfernen, kann er dafür die Nr. 09361 aus dem HNO-Kapitel abrechnen.  

     

    Die Präambel zu Kapitel 1.2 im EBM schließt alle Leistungen des EBM grundsätzlich ein, so dass Sie danach zunächst keine Beschränkungen hinsichtlich der Abrechnung im Notfalldienst haben. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass bestimmte Leistungen nicht im unmittelbaren diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit einer Notfallversorgung stehen können.  

     

    Beispiele