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  • 05.08.2009 | Kassenabrechnung

    Neue bundeseinheitliche Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) ab 1. Juli 2009

    Einige Kinder- und Jugendärzte mit Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie haben in der Vergangenheit an den regionalen Sozialpsychiatrie-Vereinbarungen teilgenommen. Nachdem diese regionalen Vereinbarungen fast ausnahmslos von den Krankenkassen gekündigt wurden, haben sich KBV und Krankenkassen jetzt auf eine neue bundeseinheitliche Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geeinigt, die als Anlage 24 den Bundesmantelverträgen beigefügt ist. Diese neue Regelung ist rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Für Behandlungen nach der neuen Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Behandlungen) gelten somit jetzt bundeseinheitliche Voraussetzungen und bundeseinheitlich neue Kostenpauschalen. Nachfolgend informieren wir über die wesentlichen Neuerungen.  

    Bedingungen für Aufnahme der SPV-Behandlung

    SPV-Behandlungen können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Patienten aufgenommen werden. Die SPV-Behandlung kann darüber hinaus nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Patienten nur unter Angabe einer besonderen Begründung fortgesetzt werden. Weiterhin muss sich der Arzt vor Aufnahme einer SPV-Behandlung beim Patienten bzw. dessen Eltern darüber vergewissern, dass nicht bereits eine laufende Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren, psychiatrischen Institutsambulanzen oder anderen SPV-Einrichtungen wahrgenommen wird. Das Ergebnis der Befragung ist zu dokumentieren.  

    Mindestzahl der Patienten-Kontakte

    Voraussetzung für die Berechnung der SPV-Kostenpauschalen sind mindestens drei Patienten-Kontakte im Quartal. Dabei muss mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt und ein SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt erbracht werden. Der dritte Patienten-Kontakt ist zu erbringen entweder  

    • als weiterer Arzt-Patienten-Kontakt,
    • als Arzt-Eltern-Kontakt oder als
    • SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt.

    Die bundeseinheitliche Vergütungsregelung

    Die Vergütung der SPV-Kostenpauschale erfolgt gestaffelt, und zwar in Höhe von  

    • 163,00 Euro für den ersten bis zum 350. Behandlungsfall bzw.
    • 122,25 Euro ab dem 351. Behandlungsfall.

     

    Nach Ablauf des Quartals wird für jeden Arzt bzw. für jede Praxis in Abhängigkeit von der Anzahl der abgerechneten SPV-Kostenpauschalen ein Durchschnittspreis entsprechend der Abstaffelungsvorgabe gebildet.