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  • 07.01.2009 | Honorarreform 2009

    RLV zu niedrig? So können Sie
    Einfluss nehmen!

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht Babette Christophers, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Die Mitteilung der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Regelleistungsvolumina (RLV) hat Anfang Dezember für Aufruhr unter den westfälisch-lippischen Ärzten gesorgt. Grund dafür war die schematische Anwendung der Berechnung der Regelleistungsvolumina für alle Ärzte, ohne dass bestehende Praxisbesonderheiten berücksichtigt wurden. Auch wenn Besonderheiten, die zu einer Ausdehnung des ehemaligen Punktzahlgrenzvolumens geführt haben, bereits gerichtlich durchgesetzt worden sind, hat dies bei der Festlegung der RLV keine Rolle gespielt. Alle Ärzte sind unabhängig von ihrer Praxisstruktur gleich behandelt worden.  

     

    Der Vorstand der KV Westfalen-Lippe (KVWL) hat in Presserklärungen verlauten lassen, dass die Honorarreform in den nächsten Monaten weiterentwickelt wird und in Teilen auch korrigiert werden muss. Wegen der möglichen Verwerfungen der Honorarverteilung sei mit den Krankenkassen eine Konvergenzphase bis Ende 2009 vereinbart worden, in der sichergestellt werden soll, dass keine Arztgruppe im ersten Quartal im RLV-Bereich um mehr als ein Prozent schlechter gestellt werde als im Vorjahr. Konkret sind dem einzelnen Arzt innerhalb der „Vereinbarung über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit Regelleistungsvolumina“, die zwischen der KVWL und den Krankenkassen abgeschlossen worden ist, Möglichkeiten gegeben worden, das für sie festgelegte RLV zu erhöhen.  

    Maßnahmen zur Erhöhung des persönlichen RLV

    Ähnliche Vereinbarungen gelten in anderen KVen: Auch dort ansässige Ärzte haben Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen ihr RLV zu erhöhen. Allerdings gelten dort zum Teil abweichende Regelungen, sodass die nachfolgend für die KVWL getroffenen Aussagen nicht in allen Punkten auf andere KVen übertragbar sind.  

     

    1. Widerspruch einlegen und Fallzahlerhöhung beantragen

    Zunächst muss innerhalb der Monatsfrist Widerspruch gegen die Festsetzung des RLV eingelegt werden. Dann muss - in der KVWL gemäß 4.4. der oben genannten Vereinbarung - ein Antrag auf Gewährung von Zuschlägen auf das Regelleistungsvolumen gestellt werden. Dieser kann zum Beispiel damit begründet werden, dass die für die Ermittlung des RLV relevante Fallzahl wegen aktuell starker Erhöhung der Fallzahl nachträglich erhöht werden muss. Als Gründe dafür kommen in Frage: