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  • 07.01.2009 | Honorarreform 2009

    Die Ursachen für unterschiedliche
    RLV-Fallwerte

    Der Vergleich der RLV-Fallwerte zeigt deutliche Unterschiede in den einzelnen KV-Regionen. So liegt der RLV-Fallwert für Hausärzte in Westfalen-Lippe mit 32,43 Euro um 11,96 Euro bzw. etwa 27 Prozent unter dem RLV-Fallwert für Hausärzte in Niedersachsen mit 44,39 Euro. In Westfalen-Lippe wird also der RLV-Fallwert bereits mit der Abrechnung der Versichertenpauschalen nach den Nrn. 03110 bis 03112 fast erreicht (Nr. 03111 = 31,50 Euro) bzw. sogar überschritten (Nr. 03110 = 35,00 Euro; Nr. 03112 = 35,70 Euro), während in Niedersachsen das Regelleistungsvolumen noch mit weiteren Leistungen aufgefüllt werden kann.  

     

    Zwar ist das Berechnungsschema für den RLV-Fallwert einer Arztgruppe in allen KVen gleich. Die Berechnungen selbst erfolgen jedoch auf der Basis KV-individueller Daten und KV-individueller Schätzungen. Dies führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nachfolgend skizzieren wir die Berechnungsmodalitäten.  

    So wird der RLV-Anteil einer Arztgruppe ermittelt

    Der RLV-Fallwert einer Arztgruppe wird errechnet aus dem Honoraranteil des Quartals 1/2009 für die RLV-Leistungen der Arztgruppe in Euro dividiert durch Zahl der Behandlungsfälle der Arztgruppe im Quartal 1/2008.  

     

    Beispiel

    Der RLV-Anteil einer Arztgruppe beträgt 32 Mio. Euro, die Fallzahl der Arztgruppe im Quartal 1/2008 800.000 Fälle. Daraus errechnet sich ein RLV-Fallwert von 40 Euro.  

    Während die Fallzahl der Arztgruppe im Quartal 1/2008 relativ einfach zu ermitteln ist, ist die Berechnung des RLV-Anteils einer Arztgruppe nach den Berechnungsvorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses relativ komplex. Folgende Rechenschritte sind - vereinfacht dargestellt - in den jeweiligen KVen durchzuführen: