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  • 07.01.2009 | Honorarreform 2009

    Checkliste zur Kontrolle des RLV-Bescheides - darauf müssen Sie achten!

    Bei Erhalt dieser Ausgabe dürften alle niedergelassenen Ärzte den Bescheid ihrer KV über die Höhe des Regelleistungsvolumens im Quartal 1/2009 erhalten haben. Die Berechnungen der RLV sind sehr komplex und mussten unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden. Dabei sind Fehler bei den Berechnungen und der Zuordnung nicht auszuschließen. In dem nachfolgenden Beitrag erläutern wir, worauf Sie bei der Prüfung des Zuweisungsbescheides für Ihr RLV achten sollten.  

    Zuordnung zur richtigen Arztgruppe

    Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses werden im hausärztlichen Versorgungsbereich Regelleistungsvolumen getrennt für die Arztgruppe der Hausärzte und die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte festgesetzt. Einige KVen haben jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, innerhalb dieser beiden Arztgruppen zu differenzieren und Untergruppen zu bilden (siehe Seite 1). Prüfen Sie daher, ob Ihre KV Sie im Zuweisungsbescheid in die zutreffende Arztgruppe eingestuft hat.  

    RLV-Zuschlag für Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten

    Das RLV in arztgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten derselben Arztgruppe wird in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 um 10 Prozent erhöht. Diese Erhöhung soll die Nachteile der Fallzählung für das RLV in den beiden ersten Quartalen des Jahres 2009 ausgleichen (siehe Ausgabe 11/2008, Seite 5). Prüfen Sie, ob die KV bei Ihrem RLV-Fallwert diesen Zuschlag berücksichtigt hat.  

     

    Hinweis: Nach unseren Informationen gewährt die KV diesen Zuschlag nur Praxen, in denen ausschließlich arztgruppengleiche Ärzte tätig bzw. beschäftigt sind, beispielsweise Gemeinschaftspraxen aus zwei oder mehr Hausärzten bzw. zwei oder mehr Kinder- und Jugendärzten. Wenn jedoch beispielsweise zwei Hausärzte in Gemeinschaftspraxis mit einem weiteren Arzt einer anderen Arztgruppe - zum Beispiel einem Fachinternisten - tätig sind, erhalten diese Hausärzte keinen Aufschlag auf ihr RLV. Die Nichtgewährung des Zuschlags von 10 Prozent auf das RLV der Hausärzte in einer solchen Praxiskonstellation ist nach unserer Auffassung rechtlich zumindest fraglich. Schließlich sind die Hausärzte bei der Fallzählung in einer solchen Praxiskonstellation in gleicher Weise benachteiligt wie Hausärzte in einer nur aus Hausärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis.  

    RLV-Fallzahl aus Quartal 1/2008 bei Einzelpraxen

    Das RLV eines Arztes berechnet sich aus der Multiplikation des RLV-Fallwertes mit seiner kurativ-ambulanten Fallzahl des Quartals 1/2008. Nicht berücksichtigt werden Fälle mit ausschließlich präventiven Leistungen, Fälle im organisierten Notfalldienst, Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen, die nicht dem RLV unterliegen, abgerechnet wurden.