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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Fallbeispiel

    Behandlung und Abrechnung des akuten arteriellen Verschlusses (p- AVK)

    | Die weiterführenden dopplersonographischen Untersuchungen nach den EBM- Nrn. 668, 671, 682 und 689 sind einerseits an einen Qualifikationsnachweis gebunden, andererseits ist zu beachten, dass die Leistungen nach den Nrn. 668, 682 und 689 nach der Gliederung der EBM- Leistungen in hausärztliche und fachärztliche Leistungen seit dem 1. Oktober 2000 dem rein fachärztlichen Versorgungsbereich zugerechnet werden und damit nicht für Hausärzte abrechenbar sind. Mit dem aber meist vorhandenen kleinen Doppler- Gerät können die Gefäßuntersuchungen nach Nr. 666 oder 667 EBM (Nr. 643 GOÄ) auch ohne Qualifikationsnachweis durchgeführt und im hausärztlichen Versorgungsbereich abgerechnet werden. Die Leistungen nach den Nrn. 666 bzw. 667 EBM fallen in das Praxisbudget. |