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  • 03.06.2009 | EBM 2009

    Schweinegrippe - Kennzeichnung der Leistungen erforderlich

    Nachdem in Deutschland die ersten Verdachtsfälle von Erkrankungen an der Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) aufgetreten sind, haben sich KBV und Krankenkassen über die Auswirkungen auf die Abrechnung wie folgt verständigt:  

     

    Sofern ein an Schweinegrippe erkrankter GKV-Versicherter behandelt wird oder bei einem GKV-Versicherten ein Verdacht auf Schweinegrippe besteht, soll neben den Gebührenpositionen für die erbrachten Leistungen auf dem Abrechnungsschein zusätzlich die Pseudo-Nr. 88200 als Kennzeichen eingetragen werden - auch wenn nur die Versichertenpauschale abgerechnet wird. Diese Kennzeichnung dient als Nachweis gegenüber den Krankenkassen, dass aus diesem Anlass zusätzliche Leistungen mit entsprechenden (Mehr-)abrechnungen von Gebührennummern anfielen.  

     

    Der Influenza-A-Schnelltest zum Nachweis der Schweinegrippe ist zwar keine Kassenleistung des EBM. Die Krankenkassen übernehmen jedoch die Kostenerstattung auf Basis einer GOÄ-Rechnung analog der Nr. 4668, 1,15-facher Satz, in Höhe von 22,12 Euro. Sofern im konkreten Krankheitsverdachtsfall in der Vertragsarztpraxis kein Schnelltest verfügbar ist, soll der Vertragsarzt den Probentransport in ein Labor mit der Möglichkeit für einen labordiagnostischen Virusnachweis veranlassen.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 3 | ID 127453