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  • 04.01.2008 | EBM 2008

    Welche Pauschale ist bei welchem Kontakt anzusetzen?

    Die Anwendung der neuen Versichertenpauschalen und der neuen Konsultationspauschale Nr. 01436 bereiten in der Praxis einige Schwierigkeiten. Dies zeigen uns viele Leseranfragen. Nachfolgend erläutern wir daher für den hausärztlichen Bereich (Kapitel 3 des EBM) die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Abrechnung der Versicherten- bzw. Konsultationspauschale für Kinder- und Jugendärzte.  

    Abrechnungsvoraussetzungen

    Die Versichertenpauschalen können nur bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus kurativem Anlass abgerechnet werden. Wie die bisherigen Ordinationskomplexe sind die Versichertenpauschalen nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig – und zwar auch bei mehrfachen Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal. Von den drei möglichen Versichertenpauschalen („normale“ bzw. „abgespeckte“ bzw. „Unzeiten“-Versichertenpauschale) kann immer nur eine Versichertenpauschale bei einem Patienten in einem Quartal abgerechnet werden.  

     

    Auch die Konsultationspauschale Nr. 01436 setzt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus. Im Gegensatz zur Versichertenpauschale kann sie jedoch mehrfach abgerechnet werden, beispielsweise bei mehreren Auftragsleistungen im Laufe des Quartals.  

     

    Welche der drei Versichertenpauschalen abzurechnen bzw. wann anstelle der Versichertenpauschale die Konsultationspauschale anzusetzen ist, richtet sich nach der Art der Inanspruchnahme des Hausarztes durch den Patienten.  

    „Normale“ Versichertenpauschale