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  • 01.09.2005 | EBM 2000plus

    Zweimal Nr. 35110 bei mehr als 30-minütiger Gesprächsdauer?

    Frage: „Mir ist unklar, wie ich verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen nach Nr. 35110 bei einer Gesprächsdauer von 30 Minuten abrechnen kann. Als Mindestdauer werden 15 Minuten gefordert; andererseits kann die Ziffer bis zu dreimal am Tag berechnet werden. Bedeutet dies, dass ich bei 30 Minuten diese Ziffer zweimal abrechnen kann?“  

     

    Antwort: Als obligater Leistungsinhalt der Nr. 35110 ist festgelegt: „Dauer mindestens 15 Minuten“. Daher ist die Nr. 35110 im Gegensatz zu der Gesprächsleistung nach Nr. 03120 („je vollendete 10 Minuten“) je Sitzung (Arzt-Patienten-Kontakt) nur einmal abrechnungsfähig. Da es bei derartigen Krankheitsbildern auch zu mehreren Inanspruchnahmen an einem Tag kommen kann, können Sie diese Ziffer bis zu dreimal an einem Tag (Uhrzeitangabe erforderlich) ansetzen.  

     

    Beachten Sie bitte, dass die Nr. 35110 im Gegensatz zur Nr. 35100 neben einer Gesprächsleistung nach Nr. 03120 (zum Beispiel über eine internistische Erkrankung) angesetzt werden kann. Abrechnungsvoraussetzung für den Ansatz der Nrn. 35110 und 03120 nebeneinander ist eine Gesamt-Gesprächszeit von mindestens 25 Minuten.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 10 | ID 84546