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  • 01.11.2005 | EBM 2000plus

    Wichtige hausärztliche Leistung: Das geriatrische Basisassessment

    Im alten EBM gab es keine speziellen Leistungspositionen für die besonderen Umstände bei geriatrischer Betreuung: Hausärzte konnten für ältere Patienten lediglich Gebührennummern abrechnen, die auch bei der Behandlung anderer Patienten angesetzt wurden, so zum Beispiel die Erörterungspositionen Nr. 10 oder Nr. 17. Insbesondere dem Einfluss der Hausarztverbände ist es zu verdanken, dass mit der Nr. 03341 eine berechnungsfähige Leistung für das geriatrische Basisassessment in den neuen EBM aufgenommen wurde.  

    Die Abrechnungsvoraussetzungen

    Zur Abrechnung des geriatrischen Basisassessments nach Nr. 03341 ist keine besondere Qualifikation erforderlich. Allerdings sollten Ärzte, die diese Position abrechnen, fundierte Kenntnisse in den Untersuchungs- und Testverfahren haben, die in der Leistungslegende als obligate Leistungsinhalte genannt werden.  

     

    Obligate Leistungsinhalte zum Basisassessment

    03341  

    Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment  

    Punkte  

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Untersuchung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen unter Berücksichtigung des kardiopulmonalen und/oder neuromuskulären Globaleindrucks mit Quantifizierung der Störung mittels standardisierter qualitätsgesicherter Testverfahren (z. B. Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody, geriatrisches Screening nach LACHS),

     

     

    • Beurteilung der Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren (z. B. Timed „up & go“, Tanden Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment),

     

     

    • Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren (z. B. MMST, SKT oder TFDD)

    350  

    Fakultative Leistungsinhalte sind die Anleitung zur Anpassung des häuslichen und familiären Umfeldes, die Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes und gegebenenfalls des Arbeitsplatzes sowie die Abstimmung mit mitbehandelnden Ärzten.  

     

    Abrechnungshäufigkeit

    Die Nr. 03341 ist je Patient und je Quartal nur einmal berechnungsfähig. Im Krankheitsfall – das heißt im Verlauf eines Behandlungsjahres – ist sie höchstens zweimal berechnungsfähig.