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  • 01.02.2005 | EBM 2000plus

    Verwaltungskomplex bringt positive Änderungen

    Gerade Hausärzte stellen häufig Folgeverordnungen von Medikamenten aus oder lassen Anweisungen an Patienten durch Mitarbeiter weitergeben, ohne dass es zu einem Arzt-Patienten-Kontakt kommt. In solchen Fällen kann nach dem alten EBM die Verwaltungsgebühr (30 Punkte) nach Nr. 3 angesetzt werden – sofern es in demselben Quartal zu keinem direkten Arzt-Patienten-Kontakt kommt. Da sich aber in den meisten Fällen irgendwann im Quartal doch noch ein Arzt-Patienten-Kontakt mit Berechnung der Ordinationsgebühr Nr. 1 ergibt, kommt die Verwaltungsgebühr meist nicht zum Tragen bzw. wird gegebenenfalls neben der Ordinationsgebühr gestrichen.  

     

    Dies wird sich ab dem 1. April 2005 ändern: Mit der Einführung des neuen EBM nämlich wird die Verwaltungsgebühr nach Nr. 3 des alten EBM zum Verwaltungskomplex nach Nr. 01430 neuer EBM. Zwar bleibt die Bewertung mit 30 Punkten so bescheiden wie zuvor, jedoch kann der Verwaltungskomplex nunmehr bei einem Patienten in demselben Quartal neben dem Ordinationskomplex abgerechnet werden.  

     

    Beispiel

    Patient X ist in der Praxis bekannt. Zu Beginn des Quartals holt er sich an einem Tag eine Folgeverordnung für Insulin (Diabetiker) ab, an einem anderen Tag eine Überweisung, zum Beispiel zu einem Augenarzt. Dann ist an jedem dieser Tage die Nr. 01430 berechnungsfähig, auch wenn der Patient später im Quartal persönlich mit dem Arzt in Kontakt tritt und der Ordinationskomplex abgerechnet wird. Auch wenn der Ordinationskomplex abgerechnet ist, kann die Nr. 01430 danach weiter berechnet werden – zum Beispiel wenn Mitarbeiter Anweisungen des Arztes weitergeben oder erneut Überweisungen oder Rezepte abgeholt werden.  

    An einem Tag ist die Nr. 01430 nicht mehrfach und nicht neben anderen Leistungen berechnungsfähig. Kostenpauschalen (bisher Kapitel U, künftig Kapitel 40) sind dagegen zusätzlich berechnungsfähig, da es sich dabei nicht um Leistungen handelt. Auch vertraglich vereinbarte Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind, können berechnet werden, so zum Beispiel präventive Schutzimpfungen.