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  • 01.09.2005 | EBM 2000plus

    Kann die Leistung nach Nr. 33061 mit einem „Taschendoppler“ erbracht werden?

    Frage: „Die dopplersonographische Untersuchung der Venen oder Arterien habe ich bisher mit einem ´Taschendoppler´ durchgeführt und im alten EBM mit der Nr. 666 abgerechnet. Kürzlich habe ich von einem Kollegen gehört, dass ich diese Untersuchung jetzt mit der Nr. 33061 abrechnen kann. Stimmt das?“  

     

    Antwort: Das ist nicht zutreffend. Bei der Nr. 33061 handelt es sich um eine Untersuchung mittels CW-Doppler-Verfahren an mindestens drei Ableitungsstellen. Für die Abrechnung dieser Untersuchung benötigen Sie eine spezielle Ultraschall-Genehmigung von Ihrer KV. Unabhängig von der erforderlichen fachlichen Qualifikation, die Sie nachweisen müssten, ist der geforderte Leistungsinhalt mit dem so genannten Taschendoppler nicht zu erbringen.  

     

    Dopplersonographische Untersuchungen der Venen und/oder Arterien sind obligater Bestandteil des phlebologischen Basiskomplexes nach Nr. 30500. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob die Untersuchung mit einem Taschendoppler oder mittels CW-Doppler durchgeführt wird. Dieser Komplex kann allerdings nur von Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie und von Internisten (auch ohne Zusatzbezeichnung) sowie von Hautärzten und Chirurgen abgerechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 9 | ID 84548