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  • 01.06.2006 | EBM 2000plus

    Abrechnung von Gesprächsleistungen: Achten Sie auf die Details!

    Die Beratung von Patienten gehört ohne Zweifel zum Kernbereich hausärztlicher Tätigkeit. Leseranfragen und die Auswertung der ersten Abrechnungen nach dem neuen EBM zeigen, dass es auch bei den hausärztlichen Basisleistungen, nämlich den Gesprächsleistungen, noch Unklarheiten und auch Stolpersteine gibt. Grund genug, in dem nachfolgenden Beitrag auf die wichtigsten Abrechnungsmodalitäten und -besonderheiten einzugehen.  

    Grundlagen

    Für das klassische hausärztliche Gespräch enthält der EBM die Nr. 03120 (bzw. 04120 für Kinderärzte). Hausärzte mit spezieller Abrechnungsgenehmigung können psychosomatische Gesprächsleistungen auch nach den Nrn. 35100 und 35110 abrechnen.  

     

    Für alle Gesprächsleistungen gilt: Sie können nur bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet werden. Nach den Allgemeinen Bestimmungen 4.1 sind telefonische Arzt-Patienten-Kontakte unabhängig von ihrer Zeitdauer nur als Konsultationskomplex mit der Nr. 03115 (bzw. 04115 für Kinderärzte) berechnungsfähig. Wie bei allen anderen ärztlichen Leistungen auch muss der Inhalt der Beratung bzw. der Erörterung in der Patientenakte dokumentiert werden.  

    Abrechnung der Nr. 03120

    Die hausärztliche Gesprächsziffer Nr. 03120 ist in der Leistungslegende definiert als „Beratung, Erörterung und /oder Abklärung“. Die Zeitdauer ist mit mindestens zehn Minuten vorgegeben. Die Nr. 03120 kann je vollendete zehn Minuten abgerechnet werden.