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  • 01.02.2005 | BG-Abrechnung

    Behandlung eines Arbeitsunfallverletzten – Privatbehandlung möglich?

    Das bis zum 30. April 2001 gültige Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger enthielt in Leitnummer 17 noch eine Bestimmung, welchen Honoraranspruch der Arzt hat, wenn er den Unfallverletzten auf dessen Wunsch hin privat behandelt. Eine entsprechende Regelung ist im daran anschließenden, seit dem 1. Mai 2001 gültigen Vertrag Ärzte/Unfallversicherung nicht mehr vorhanden. Wie uns viele Anfragen zeigen, bestehen auch gut dreieinhalb Jahre nach Einführung des neuen Vertrages noch immer Unsicherheiten, wie bei der Privatbehandlung von Unfallverletzten zu verfahren ist. Häufig wird gefragt, ob in Fällen privatärztlicher Behandlung eine Heilbehandlung nach dem SGB VII vorliegt und somit der Patient die Behandlungskosten zumindest anteilig erstattet bekommt.  

    Was gilt bei ambulanter Behandlung von Unfallverletzten?

    Sucht ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall einen Arzt auf, kommt nach Auffassung der Unfallversicherungsträger grundsätzlich kein privater Behandlungsvertrag zustande. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verletzte nicht den Willen hat, einen privaten Behandlungsvertrag abzuschließen. Nach den vertraglichen Regelungen ist der behandelnde Arzt somit verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen. Und das bedeutet, dass er grundsätzlich die allgemeine Heilbehandlung nach den Sätzen der UV-GOÄ durchzuführen hat.  

     

    Soll trotzdem eine Privatbehandlung erfolgen, so hat dies in schriftlicher Form nach vorheriger Aufklärung des Patienten über die Folgen für die Abrechnung der Leistungen zu geschehen. Der Abschluss eines privaten Behandlungsvertrages bedeutet in diesem Fall für den Versicherten den Verzicht auf eine Sozialleistung (Heilbehandlung nach SGB VII).  

     

    Liegt ein wirksamer Privatbehandlungsvertrag und Verzicht auf die Sozialleistung „Heilbehandlung“ vor, sind die Behandlungskosten mit dem Patienten nach der amtlichen GOÄ abzurechnen. Eine Kostenerstattung – auch in anteiliger Höhe – gegenüber der Berufsgenossenschaft ist dann nicht möglich.