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  • BG-Abrechnung

    AU-Bescheinigung und Verordnungen beim Arbeitsunfall – was ist zu beachten?

    Wiederholt wurden wir gefragt, was im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen (Wegeunfällen) bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Arzneiverordnungen zu beachten ist. Mit dieser Thematik befassen wir uns  daher im folgenden Beitrag.

    Das Vordruckmuster 1 kann für die AU-Bescheinigung verwendet werden

    Nach Leitnummer 64 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger ist der behandelnde Arzt verpflichtet, die Bescheinigungen auszustellen, die der Unfallverletzte für die Erfüllung seines Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigt. Grundlage für diese Regelung ist das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Eigene Vordrucke  der Unfallversicherungsträger für die “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung” gibt es nicht, so daß auch für diesen Personenkreis der entsprechende Vordruck der vertragsärztlichen Versorgung (Vordruckmuster 1) benutzt werden kann.

    Das Blatt 1 ist vom Arzt mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der zuständigen Krankenkasse zuzuleiten. Dies ist deshalb erforderlich, weil die Krankenkasse des Verletzten insbesondere auch für die Auszahlung des Verletztengeldes im Auftrag des Unfallversicherungsträgers zuständig ist. Das Blatt 2 des Formulars händigt der Arzt dem Unfallverletzten zur Weitergabe an seinen Arbeitgeber aus.  Beim Arzt verbleibt das Blatt 3 zur Dokumentation.

    Die Vergütung für das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Die Vergütung für das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beträgt zur Zeit 5,10 DM. Obwohl Adressat der Bescheinigung die für den Versicherten zuständige Krankenkasse ist, erfolgt die Abrechnung der Gebühr zu Lasten des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Diese wird im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung über das Abrechnungsblatt des Arztvordruckes “A13” abgerechnet. Nach dem Gebührenverzeichnis des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger ist hierfür zur einfacheren Abrechnung die Nr. 14a in das Leistungsverzeichnis eingefügt worden.

    Beachten Sie: Beim Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Hilfsnummer 14a handelt es sich nicht um eine Sonderleistung im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen. Die Begrenzungsregel, wonach eine Beratungsgebühr nur einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen nach den Abschnitten B III und C bis O in Ansatz gebracht werden kann, trifft für die Nr. 14a also nicht zu.

    Welche Besonderheiten sind zu beachten?

    Wird der Unfallverletzte wegen Art und Schwere der Verletzung sofort nach einem Unfall einem Durchgangsarzt zugeführt, der besondere Heilbehandlung einleitet, so stellt dieser die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Dies gilt auch, wenn sich an eine durchgangsärztliche Versorgung keine weitere allgemeine Heilbehandlung anschließt. In allen anderen Fällen hat grundsätzlich der im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung  tätige Arzt – zum Beispiel der Hausarzt –  die Arbeitsunfähigkeit fest- und die Bescheinigung über die Arbeitsruhe auszustellen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen nach durchgangsärztlicher Versorgung der Verletzte Schwierigkeiten haben könnte, innerhalb der Drei-Tage-Frist den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertragsarzt bzw. Hausarzt zu erbringen (zum Beispiel an Wochenenden oder Feiertagen). Hier wird der Durchgangsarzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

    Für den von der sogenannten “Schülerunfallversicherung” erfaßten Personenkreis (zum Beispiel Schüler, Studenten) ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel nicht auszustellen. Zu beachten ist jedoch: Verlangt ein Student ein ärztliches Attest, daß er aufgrund seiner Verletzung gehindert ist, an einer Klausur teilzunehmen, so besteht hierfür kein Honoraranspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Die Ausstellung dieses Attestes ist vielmehr gegenüber dem Patienten privat nach der amtlichen Gebührenordnung (Nr. 70, kurze Bescheinigung) in Rechnung zu stellen.

    Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln

    Verordnungen von Arznei- und Verbandmitteln zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers sind auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) der vertragsärztlichen Versorgung auszustellen. Neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (zum Beispiel die Bau-Berufsgenossenschaft) sind auch der Unfalltag und der Unfallbetrieb (gegebenenfalls Kindergarten, Schule, Hochschule in der Schülerunfallversicherung) in der dafür vorgesehenen Spalte anzugeben.

    Die Ankreuzfelder “Arbeitsunfall” und “Gebühr frei” sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies ist deshalb wichtig, weil Verordnungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen im Gegensatz zur vertragsärztlichen Versorgung für den Verletzten keine Zuzahlungen auslösen. Außerdem ist im Hinblick auf das Arzneimittelbudget auf eine korrekte Zuordnung der Kosten zum richtigen Kostenträger zu achten, denn BG-Verordnungen belasten nicht das Arzneimittelbudget.

    Wird die Verordnung wegen der Behandlung eines privaten/häuslichen Unfalles (zum Beispiel aufgrund eines Sportunfalles in der Freizeit) notwendig, so ist der Versicherte zuzahlungspflichtig. Die Kosten für die Behandlung trägt in diesem Fall die zuständige Krankenkasse.

    Achtung:Festbeträge gelten seit 1997 auch bei den Unfallversicherungsträgern!

    Seit dem 1. Januar 1997 sind nach Paragraph 29 SGB VII für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln die in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Festbeträge auch bei den Unfallversicherungsträgern anzuwenden. Die Unfallversicherungsträger übernehmen für verordnete Arzneimittel nur noch bis zu dieser Höhe die Kosten. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen aus medizinischen Gründen – das Ziel der Heilbehandlung ist anderenfalls nicht erreichbar –  diese die Festbeträge überschreitende Arzneimittel erforderlich sind.

    Wichtig:  Könnte der Erfolg der Heilbehandlung mit einem Festbetragsmittel erreicht werden, wird jedoch auf Wunsch des Verletzten ein teureres Arznei- bzw. Verbandmittel verordnet, so hat der Arzt eine besondere Informationspflicht. Er muß den Versicherten über die sich aus dieser Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen. Entsprechendes gilt auch für die Verordnung von Hilfsmitteln (Paragraph 31 SGB VII).

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 11/1998, Seite 6

    Quelle: Seite 6 | ID 99730