Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.02.2009 | Arztrecht

    Höchste Vorsicht bei Weitergabe von Patientendaten

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Erneut hat sich ein deutsches Bundesgericht zu der Frage geäußert, ob die Abrechung von ärztlichen Leistungen mit Hilfe von externen Dienstleistern erlaubt ist. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 hob das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen auf und befand, dass ein Krankenhaus nicht berechtigt ist, die Abrechnung von ambulanten Notfallbehandlungen gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung mit Hilfe eines externen Inkassounternehmens zu erstellen - auch nicht, wenn eine entsprechende Einwilligung des Patienten vorliegt. Die „bereichsspezifischen Bestimmungen über die Datenverarbeitung in der Gesetzlichen Krankenversicherung“ würden keine Vorschriften enthalten, die eine Weitergabe von Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen gestatten. Im entschiedenen Fall hatte die vom Krankenhaus beauftragte Drittfirma die Abrechnung soweit aufbereitet, dass ein Verantwortlicher des Krankenhauses die gesamte Diskette mit den Abrechnungsdaten nur noch an die KV weiterzuleiten und seine Unterschrift unter die Abrechnungssammelerklärung zu setzen brauchte.  

     

    Obwohl die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht sind, zeigt dieses Urteil eines erneut ganz deutlich: Die Einschaltung von Externen in den administrativen Ablauf des Abrechnungsprocederes bleibt heikel. Das Urteil betrifft zwar die Abrechnung ambulanter (Nofall)Leistungen durch ein Krankenhaus, steht aber im Kontext einer ganzen Reihe weiterer Entscheidungen, die den niedergelassenen Bereich betreffen. Hier gibt es zwar kaum Vertragsärzte, die ihre Abrechnung gegenüber der KV durch einen externen Dienstleister vorbereiten lassen. Die Einschaltung von Inkassounternehmen bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten ist jedoch Gang und Gäbe. Für diesen Bereich hat die Rechtsprechung Anforderungen an eine korrekte Handhabung datenschutzrechtlicher Aspekte formuliert.  

    Voraussetzungen für Patienteneinwilligungen

    Bereits mit Urteil vom 10. Juli 1991 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle und die damit verbundene Übergabe der Patientendaten gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt, wenn nicht der Patient zuvor wirksam eingewilligt hat. Erforderlich sei eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner Daten. Seit diesem höchstrichterlichen Urteil ist es also unumgänglich, die vorherige Zustimmung des Patienten zur Weitergabe der Daten zum Zwecke der Abrechnung einzuholen.  

     

    So sollte ein rechtssicherer Vordruck aussehen

    Bei der praktischen Handhabung wird der Arzt einen Vordruck verwenden wollen, womit sich die Frage stellt, welchen Inhalt der Vordruck haben sollte. Hier liegt noch Vieles im Unklaren. Eine ausgefeilte Rechtsprechung zu dieser Frage fehlt.