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  • 05.05.2009 | Abrechnungstipp EBM

    Abrechnung Glukose und TPZ-Bestimmung

    Mit der Laborreform zum 1. Oktober 2008 wurden die Nrn. 32025 (Glukose) und 32026 (TPZ) neu in den EBM aufgenommen. Voraussetzung für Berechnung dieser Laborbestimmungen ist die Erbringung in der eigenen Praxis und das Vorliegen des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme. Die Untersuchungen selbst können mittels trägergebundener Reagenzien erfolgen.  

     

    Ergebnis liegt nicht innerhalb einer Stunde vor - wie abrechnen?

    Wenn das Ergebnis der Glukosebestimmung jedoch nicht innerhalb einer Stunde vorliegt, weil beispielsweise in der eigenen Praxis ein entsprechendes Gerät nicht zur Verfügung steht, kann die Glukosebestimmung gleichwohl noch abgerechnet werden - dann allerdings unter der Nr. 32057 in Verbindung mit dem Zuschlag nach Nr. 32089. Für die im Abschnitt 32.2.3 des EBM genannten Laborparameter gilt nämlich die Voraussetzung, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb einer Stunde nach Materialentnahme vorliegen muss, nicht.  

     

    Entsprechendes gilt auch für Gerinnungsuntersuchungen. Diese können, wenn das Ergebnis nicht innerhalb einer Stunde vorliegt, nach den Gebührenpositionen des Abschnitts 32.2.4 berechnet werden.