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· Fachbeitrag · Personalmanagement

Arbeitszeitgestaltung im Außendienst: In diesen Fällen sind Fahrzeiten zu vergüten

von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei

| Viele Versicherungsagenturen arbeiten mit angestellten Außendienstmitarbeitern zusammen. Das wirft in der Praxis immer wieder die Frage auf, ob die Fahrzeiten im Zusammenhang mit Kundenbesuchen zu vergüten sind. Der folgende Beitrag erläutert die arbeitszeitgesetzlichen und vergütungsrechtlichen Rahmenbedingungen und dekliniert die einzelnen Fahrzeiten-Szenarien durch. |

Fahrzeiten im Außendienst sind Arbeitszeit

Auch für die Fahrzeiten im Außendienst gilt: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der „Arbeit“ ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Fahrzeiten im Rahmen von Kundenbesuchen sind untrennbar mit dem wirtschaftlichen Ziel der Haupttätigkeit (Arbeitsleistung beim Kunden) verbunden. Sie gehören deshalb grundsätzlich zur „Arbeit“, so das BAG (Urteil vom 22.04.2009, Az. 5 AZR 292/08, Abruf-Nr. 092830).

 

Auch der EuGH sieht das so: Kundenbezogene Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern zählen grundsätzlich zur Arbeitszeit nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88 EG), so der EuGH (Urteil vom 10.09.2015, Rs. C-266/14, Abruf-Nr. 145558).