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· Nachricht · Altersversorgung

Direktversicherung: Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung

| Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung, der mit dem Eintritt des Versorgungsfalls fällig wird, nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Das hat der BGH klargestellt und die Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung für wirksam erachtet. |

 

Hintergrund | Nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Allerdings gilt die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist, so der BGH (Urteil vom 20.05.2020, Az. IV ZR 151/19, Abruf-Nr. 216223).

 

Sprich: § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG verbietet nur vorzeitige Verfügungen. Sie dient allein dem Schutz der Anwartschaft. Sie steht somit einer Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung nicht entgegen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann die künftige Erlebensfallleistung wirksam abtreten.

Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 1 | ID 46688306