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· Fachbeitrag · Sozialversicherung/GmbH

Der Status von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern hängt von der Rechtsmacht ab

| Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen ‒ und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Das ist die Ansicht des BSG seit 2012 ‒ und diese hat es jetzt wieder bestätigt. |

 

Grundsätze der BSG-Rechtsprechung seit 2012

Geschäftsführer einer GmbH sind laut BSG regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, die Gesellschafterversammlung zu beeinflussen und die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).

 

Ist er kein Mehrheitsgesellschafter, kann er Rechtsmacht haben. Und zwar dann, wenn er