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· Fachbeitrag · Pensionszusage

BFH: Kein Mindestpensionsalter bei der Bewertung von Pensionszusagen beherrschender GGf

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement, Garching

| Bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen ist das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen. Ein Mindestpensionsalter wird auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) nicht vorausgesetzt. Das hat der BFH jetzt zum zweiten Mal klargestellt. Spannend bleibt, wie die Finanzverwaltung darauf reagiert. |

Staffelung des Mindestpensionsalters nach Geburtsjahrgang

Im Jahr 2008 wurden die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) im Abschnitt 6a Abs. 8 dahingehend geändert, dass bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende GGf nach Geburtsjahrgang zu staffeln ist. Angelehnt wurde dies an die Anhebung des Alters für den Bezug einer Vollrente wegen Alters in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Die geänderten Mindestpensionsalter gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 enden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die neuen Pensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt wurden, das nach dem 30. Dezember 2009 endete (Hinweise zu § 6a (H 6a Abs. 8). Der Übergang musste einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen eines Unternehmens erfolgen.