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18.02.2016 · Fachbeitrag · Kundeninformation

Mitversicherung angestellter Klinikärzte in Betriebshaftpflicht

| Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Das hat der BFH entschieden. |