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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Finanzierung der GKV ab 2015 neu gestaltet - Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

| Zum 1. Januar 2015 wird die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherungr“ neu gestaltet. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich wichtige Änderungen. |

 

Neuer Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz in der GKV wird von heute 15,5 Prozent zum 1. Januar 2015 auf 14,6 Prozent gesenkt. Der ermäßigte Beitragssatz für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wird auf 14,0 Prozent gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen dabei je die Hälfte. Abgeschafft wird der Beitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer alleine tragen mussten. Auch der pauschale Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist passé.

 

  • Beitragssätze Krankenversicherung 2015

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Gesamt

Allgemeiner Beitragssatz

7,30 %

7,30 %

14,60 %

Ermäßigter Beitragssatz

7,00 %

7,00 %

14,00 %

 

 

Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag

Reichen die Einnahmen nicht, kann jede Krankenkasse einen vom Einkommen abhängigen Zusatzbeitrag erheben, den der Arbeitnehmer alleine tragen muss (§ 242 Abs. 1 SGB V). Erhebt oder erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben ihre Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Darauf müssen die Kassen ihre Mitglieder bei jeder Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags schriftlich hinweisen. Das gilt auch für den Fall, dass eine Krankenkasse zum 1. Januar 2015 einen Zusatzbeitrag erhebt.

 

Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Sie wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Sprich: Der Versicherte kann frühestens nach drei Monaten die Kasse wechseln. Bis zu seinem Wechsel muss das Mitglied den Zusatzbeitrag der alten Kasse zahlen.

 

Beitragsbemessungsgrenze wird von der Kasse geprüft

Künftig ermitteln die Krankenkassen auf Basis der von den Arbeitgebern abgegebenen Entgeltmeldungen von sich aus, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Dabei können sie weitere Angaben zur Entgeltermittlung bei den Arbeitgebern anfordern. Abschließend melden sie den Arbeitgebern die Gesamtentgelte zurück.

 

Weiterführende Hinweise

  • Alle „Sozialversicherungswerte 2015“ auf wvv.iww.de im Bereich Downloads → Arbeitshilfen → Sozialversicherung
Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 15 | ID 42993324