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17.03.2016 · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

Irrtümliche Mitteilung über Fehlen von Kfz-Versicherungsschutz

| Der Fahrzeughalter muss sich gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle das Verhalten seines Kfz-Haftpflichtversicherers zurechnen lassen. Teilt der Versicherer der Kfz-Zulassungsstelle irrtümlich mit, dass für einen Anhänger kein Versicherungsschutz mehr bestehe, und verhängt die Kfz-Zulassungsstelle eine Gebühr für die Stilllegung des Anhängers, muss der Halter die Gebühren zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. |