Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

Versicherungsschutz auch nach Verlassen des direkten Wegs

| Unfallversicherungsschutz kann auch nach Verlassen des direkten Wegs zur Arbeit bestehen, wenn der Weg aus Sicherheitsgründen verlassen wird. Das hat das SG Osnabrück im Fall einer bei einem Juwelier beschäftigten Arbeitnehmerin entschieden. |

 

Die Arbeitnehmerin hatte ihren direkten Weg zur Arbeit unterbrochen, um die Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft an einem Parkhaus zu treffen. Sie wollten aus Sicherheitsgründen von dort gemeinsam zum Juweliergeschäft gehen und das Juweliergeschäft gemeinsam öffnen. Auf dem Weg zum Parkhaus rutschte die Arbeitnehmerin bei Glatteis weg und brach sich das Wadenbein. Die Berufsgenossenschaft erkannte dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall an: Die Arbeitnehmerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden.

 

Das sieht das SG anders. Auch der Weg zum Parkhaus ist als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu sehen, da auch dieser Weg der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist. Die Arbeitnehmerin habe den unmittelbaren Weg nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft und auch das Öffnen des Juweliergeschäfts sei ein aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund und nicht nur eine nette Geste. Die Begleitung sei objektiv sinnvoll, weil der Gefahr eines Überfalls begegnet werden soll (SG Osnabrück, Urteil vom 16.05.2019, Az. S 19 U 123/18, Abruf-Nr. 209161, nicht rechtskräftig).

 

Weiterführender Hinweis

  • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: ID 45980239