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09.03.2018 · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin – kein Arbeitsunfall

| Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kann nicht die Versorgung mit einem Tinnitusmasker verlangen. Das hat das SG Dortmund entschieden. |