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· Fachbeitrag · Finanzierung/Provision

Widerrufsmöglichkeit bei Verbraucherdarlehen mit Kaskadenverweisung ‒ Fragen aus der Praxis

| Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Vorschriften verweist. Das hat der EuGH zu den deutschen Verweisungsvorschriften entschieden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Fragen. WVV greift zwei für den Versicherungsvertreter wichtige Fragen auf. |

Widerrufsklausel mit Kaskadenverweisung ist unwirksam

Am 26.03.2020 hat der EuGH die Widerrufsklausel in Verbraucherkredit-Verträgen und Baufinanzierungen mit Abschlussdatum bis zum 20.03.2016 für nichtig erklärt (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rs. C-66/19 ‒ Kreissparkasse Saarlouis, Abruf-Nr. 215204). Das bedeutet: Diese Kredite können heute noch rechtswirksam widerrufen werden.

 

Der Text der Belehrung über das Recht zum Widerruf lautete in dem EuGH-Verfahren: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“

 

Der EuGH hat diese Formulierung für nichtig erklärt, weil sie keinen konkreten Beginn der Widerrufsfrist nennt. Vielmehr enthält sie eine komplizierte „Kaskadenverweisung“. Eine solch unzureichende Widerrufsbelehrung bzw. „Widerrufsinformation“ setzt die Frist für den Widerruf nicht in Gang. Deswegen kann der Verbraucher ein Recht zum Widerruf auch nicht ausüben.

Zwei für den Vertreter wichtige Fragen

Ein WVV-Leser hat zu dem Urteil zwei Fragen, die nachfolgend beantwortet werden.

 

1. Schicksal der Vermittlungsprovisionen

Frage: Was passiert mit den Vermittlungsprovisionen, wenn eine Finanzierung widerrufen wird?

 

Antwort: Ist ein Widerruf unstrittig, etwa weil er dem vom EuGH für nichtig erklärten Text der Widerrufs-Belehrung entspricht, ist zunächst in die Provisionsvereinbarung zu schauen, die Sie mit dem Kreditgeber/dem Kreditinstitut geschlossen haben. Ist dort nichts Konkretes in Bezug auf die gezahlte Provision im Fall eines Widerrufs des Kredits geregelt, sind in der Regel die Grundsätze über den Schicksalsteilungsgrundsatz anwendbar. Dieser fußt auf den gesetzlichen Vorschriften der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung und gilt auch für Vertreter. Er wird aus § 92 Abs. 4 HGB abgeleitet (Schafstädt, Das Spannungsverhältnis zwischen Provisionsberatung und Honorarberatung im Versicherungsmarkt, Seite 56). Ebenso können die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herangezogen werden. Wird aufgrund eines Widerrufs der Kreditvertrag rückabgewickelt, müssen Sie aufgrund der auflösenden Bedingung bzw. ungerechtfertigten Bereicherung die gezahlte Provision an den Kreditgeber oder das Kreditinstitut zurückzahlen.

 

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst mit Kenntnis des wirksamen Widerrufs zu laufen. Widerruft ein Darlehensnehmer z. B. im Jahr 2020 sein Darlehen, beginnt also die Verjährungsfrist (vorbehaltlich einer Hemmung der Verjährung, etwa wegen einer Klageerhebung) für die Provisionsrückzahlung mit dem 31.12.2020 und endet am 31.12.2023. Bis dahin müssen Sie als Vermittler die an Sie gezahlte Provision an den Kreditgeber oder das Kreditinstitut zurückzahlen.

 

Wichtig | Die Verjährungsfrist beginnt also nicht mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem die (Bau-)Finanzierung abgeschlossen wurde und der Provisionsanspruch entstanden ist.

 

2. Ablauf bei Rückabwicklung nach Widerruf

Frage: Wenn eine Finanzierung widerrufen wird, wird die ursprüngliche Kreditsumme fällig. Die bis dato eingezahlten Raten müssten wiederum von Seiten der Bank zurückgezahlt werden. Können (bzw. werden) diese Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden? Dies wäre wichtig für eine dann notwendige Anschlussfinanzierung.

 

Antwort: Bei einem Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 357a Abs. 1 BGB). Dabei können gleichartige Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden ( § 387 BGB ). Kreditsumme und Kreditraten können demnach wegen ihrer Gleichartigkeit aufgerechnet werden. Ggf. können weitere geldwerte Leistungen in diese Aufrechnungen mit einbezogen werden, wie z. B. Gebühren und Sollzinsen (§ 357a Abs. 3 BGB).

Bedeutung für die Praxis

Der Gesetzgeber hat am 21.03.2016 mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie das „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehensverträgen für Altverträge aus der Zeit vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 bereits 2016 enden lassen. Verbraucher-Immobiliendarlehensverträge, die im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geschlossen wurden, können jedoch weiter widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Diese Verträge können von dem Widerrufsjoker profitieren.

 

Für Immobiliendarlehensverträge, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie widerrufen werden können. Denn mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden die Anforderungen an das Widerrufsrecht verschärft.

Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 17 | ID 46576242