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06.05.2015 · Fachbeitrag · Finanzierung

Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Darlehensvertrags

| Viele Verbraucher-Darlehensnehmer spielen den Widerrufsjoker, indem sie sich auf eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag berufen. Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass das Recht auf Widerruf verwirkt sein kann, wenn seit Eingehung der Darlehensverpflichtung mehr als acht Jahre vergangen sind, die beiderseitigen Verpflichtungen vollständig erfüllt sind und sich damit das Vertragsverhältnis als ein abgeschlossener Lebenssachverhalt darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014, Az. 19 U 74/14, Abruf-Nr. 144367 ). |