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· Fachbeitrag · Finanzierung

Verjährung bei Rückforderung von Darlehens-bearbeitungsentgelten beginnt erst Ende 2011

von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Michael Kirchhoff und Rechtsanwältin Anja Gärtner, Berlin und Potsdam

| Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind laut BGH unwirksam. Nicht selten berufen sich aber die Kreditinstitute auf Verjährung, um die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche ihrer Kunden abzuwehren. Der BGH hat nun entschieden, dass die Bereicherungsansprüche zwar grundsätzlich nach drei Jahren verjähren. Allerdings beginne in diesen Fällen die regelmäßige Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit Ablauf des Jahres 2011. |

 

Rückforderungsklage vor 2011 nicht zumutbar

Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass Darlehensnehmern die Erhebung von Rückforderungsklagen vor dem Jahr 2011 nicht zumutbar war.

 

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt zwar mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
  • Erst im Laufe des Jahres 2011 hat sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gegen die damalige BGH-Rechtsprechung herausgebildet, die vorformulierte Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Kreditnehmer konnten so erst im Laufe des Jahres 2011 Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangen (BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14; Abruf-Nrn. 143256 und 143306).

 

Rückforderungsansprüche unterliegen zehnjähriger Verjährung

Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind, sind nach Ansicht des BGH verjährt, wenn der Kreditnehmer innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen hat.

 

PRAXISHINWEIS | Kreditnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2011 Verbraucherkreditverträge abgeschlossen haben, müssen jetzt schnell handeln, bevor mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ihre Rückforderungsansprüche verjähren. Lediglich die im Verlauf des Jahres 2004 entstandenen Rückforderungsansprüche dürften in den meisten Fällen bereits wegen der Tag genau zu berechnenden zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt sein. Zunächst sollte das Kreditinstitut schriftlich aufgefordert werden, innerhalb einer angemessenen Frist von zehn Tagen die Bearbeitungsentgelte zu erstatten. Weigert es sich aber zu zahlen oder tritt in keine Verhandlungen ein bzw. bricht diese ab oder reagiert einfach nicht, so sollte Klage erhoben oder eine andere verjährungshemmende Maßnahme ergriffen werden.

Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 16 | ID 43067458