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· Fachbeitrag · Bausparen

OLG Koblenz hält Kündigung von Bausparverträgen für rechtens

| Bausparkassen dürfen zur Zinsersparnis Bausparverträge kündigen. Das hat das OLG Koblenz entschieden und das Kündigungsrecht der Bausparkasse auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt. |

 

Wichtig | Mit dieser Entscheidung hält das OLG an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (OLG Koblenz, Urteil vom 29.7.2016, Az. 8 U 11/16, Abruf-Nr. 187943). Diese steht im Einklang mit der der Oberlandesgerichte Hamm, Celle und Köln. Anderer Auffassung ist jedoch das OLG Stuttgart. Daher hat das das OLG Koblenz die Revision zugelassen. Dadurch ist es dem unterlegenen Bausparer möglich, die Rechtsfrage durch den BGH klären zu lassen.

 

Weiterführender Hinweis

  • Rechtsprechungsübersicht „Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags“ auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 44171374
Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 1 | ID 44220892