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· Fachbeitrag · Bausparen

Kündigung eines Bausparvertrags zur Zinsersparnis rechtens

| Eine Bausparkasse kann einen zuteilungsreifen Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen. Das hat das OLG Hamm in drei Fällen entschieden, in denen die Bausparer das Fortbestehen ihrer Verträge feststellen lassen wollten. |

 

Die Bausparkasse hatte die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch zehn Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 bzw. 3 Prozent erhielten. Nach Ansicht des OLG sind die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte (OLG Hamm, Urteile vom 22.6.2016, Az. 31 U 234/15, Az. 31 U 271/15 und Az. 31 U 278/15, Abruf-Nrn. 187243, 187244 und 187245, nicht rechtskräftig).

 

PRAXISHINWEIS | Das OLG hat wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in allen drei Fällen die Revision zum BGH zugelassen. Es wird sich zeigen, ob die Bausparer sie einlegen werden. WVV hält Sie auf dem Laufenden.