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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Privatinsolvenz des Arbeitnehmers: Verwalter darf nicht auf Direktversicherung zugreifen

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

| Eine Direktversicherung ist bei Privatinsolvenz des Arbeitnehmers dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen, selbst wenn der Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer dieser Versicherung geworden ist. Das hat der BGH klargestellt. |

 

Privatinsolvenz des Arbeitnehmers

Über das Vermögen eines Arbeitnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Er hatte eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung bei seinem Arbeitgeber. Er war bereits aus dem Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden. Wie in der Praxis häufig, wurde ihm die Stellung des Versicherungsnehmers übertragen.

 

Im Zuge eines vereinfachten Insolvenzverfahrens kündigte ein Treuhänder den Versicherungsvertrag, und der Insolvenzverwalter verlangte die Auszahlung des Rückkaufswerts an die Masse. Das hat der BGH abgelehnt (BGH, Beschluss vom 5.12.2013, Az. IX ZR 165/13; Abruf-Nr. 140018).

 

BGH verneint Auszahlung des Rückkaufswerts an die Masse

Zur Begründung verweist der BGH auf § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG: Darin ist geregelt, dass der Arbeitnehmer, nachdem er die Direktversicherung gekündigt hat, den Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht in Anspruch nehmen darf. Vielmehr wird in diesem Fall die Direktversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Damit kann der Arbeitnehmer nicht über das Kapital aus seiner Direktversicherung verfügen, auch wenn er Versicherungsnehmer geworden ist; es bleibt eine betriebliche Altersversorgung.

 

Wichtig | Daraus zieht der BGH den Schluss: Wenn schon der Arbeitnehmer nicht über die Direktversicherung verfügen kann, gilt dies auch für den Insolvenzverwalter bzw. einen Treuhänder bei Insolvenz des Arbeitnehmers.

 

FAZIT | § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG soll bestehende Anwartschaften im Interesse des Versorgungszwecks aufrechterhalten. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Direktversicherung zurückkauft und für andere Zwecke als die Altersversorgung verwendet. Das muss folgerichtig auch für den Zugriff des Insolvenzverwalters im Falle der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers gelten.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 14 | ID 42486424